VGH Hessen 5. Senat Beschluss LS

Es ist grundsätzlich von der Übertragbarkeit von Entschädigungsansprüchen auszugehen, sofern es sich nicht um …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Es ist grundsätzlich von der Übertragbarkeit von Entschädigungsansprüchen auszugehen, sofern es sich nicht um zweckgebundene oder höchstpersönliche Ansprüche handelt.

2. Die Höhe der Entschädigung für den Verlust und die Zerstörung eines niedergebrannten Hauses ist nach § 7 BesAbgeltG und nicht nach § 9 BesAbgeltG zu bestimmen, obgleich das Grundstück als solches nicht zerstört werden kann.

3. Der Begriff des "allgemeinen Wertes" in § 7 Abs. 1 BesAbgeltG ist aus § 10 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) zu entnehmen. Danach wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Maßgebend ist der objektive Verkehrswert der Sache.

4. Zu der Frage der Wertermittlungsmethoden bei Grundstücken.

5. Vor Fälligkeit der Entschädigung besteht auch in Besatzungsschädenssachen kein Anspruch auf Verzugs- und Prozeßzinsen.