LG Marburg · Hessen 3. Zivilkammer Beschluss

Zu Unrecht meint der Beteiligte zu 4), dem Beteiligten zu 1) stehe eine Vergütung nicht zu, weil die' …

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Unrecht meint der Beteiligte zu 4), dem Beteiligten zu 1) stehe eine Vergütung nicht zu, weil die' Gewinnung und Beratung der Beteiligten zu 3) für ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin eine allgemeine Vereinsaufgabe sei, die nicht zu vergüten sei.

Die Kammer hat zu der Frage, ob ein Betreuungsverein für den "Einsatz und die Leitung" ehrenamtlicher Mitarbeiter eine Vergütung beanspruchen kann, bereits in dem Beschluß vom 21.10.1994 - 3 T 177/94 - wie folgt ausgeführt:

"Zwar teilt die Kammer vom Grundsatz her die Auffassung des Beteiligten zu 4), daß derartige Tätigkeiten im allgemeinen nicht zu vergüten sind. Indessen ist hiervon dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um vom Aufgabenkreis umfaßte Tätigkeiten in bezug auf einen bestimmten Betroffenen handelt; denn der Vereinsbetreuer erspart durch die Anleitung eines ehrenamtlichen Mitarbeiters, der nach dieser Anleitung tätig wird, eine eigene, einer Vergütung unterliegende Tätigkeit. Da die Anleitung und die Beauftragung des ehrenamtlichen Mitarbeiters mit der Durchführung der Tätigkeit in aller Regel weniger Zeit in Anspruch nimmt als die Tätigkeit selbst, die ansonsten von dem Vereinsbetreuer wahrgenommen hätte werden müssen, erscheint es, weil-----letztendlich dadurch eine Entlastung der Staatskasse eintritt, unangemessen, derartige Tätigkeiten nicht zu vergüten.”

Dies muß in gleichem Maße auch für solche Tätigkeiten des Vereinsbetreuers gelten, die - wie hier - der Gewinnung und Beratung eines ehrenamtlichen Betreuers im Hinblick auf die Übernahme eines bestimmten Amtes dienten.

Nach den zuvor genannten Ausführungen verbleibt es bei der von dem Amtsgericht errechneten Vergütung, deren Höhe vom Beteiligten zu 4) nicht angegriffen worden ist.

Der Kostenausspruch beruht auf § 1835 Abs. 4 BGB i.V.m. § 16 Abs. 5 ZuSEG.

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