Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, wenn dem geltend gemachten Anspruch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, wenn dem geltend gemachten Anspruch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugrundeliegt.
2. Bei koordinationsrechtlichen Verträgen ist wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Gegenstand, auf den sich die vertragliche Regelung bezieht.
3. Bei der Ermittlung des Vertragsgegenstandes ist der Gesamtinhalt des Vertrages heranzuziehen.