Freispruch wegen nicht nachgewiesener Straftat KI-Titel
Freispruch · Tatsachenbeweis · StPO · Kostenverteilung · Strafrecht
Strafrecht
Tenor
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
4
Die Angeklagte war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
5
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.