AG Bochum · Nordrhein-Westfalen Urteil

Freispruch wegen nicht nachgewiesener Straftat KI-Titel

Freispruch · Tatsachenbeweis · StPO · Kostenverteilung · Strafrecht

Strafrecht

Tenor

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Die Angeklagte war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.