Schuldnerverzug – entschuldbarer Rechtsirrtum
Schuldnerverzug - entschuldbarer Rechtsirrtum - Geltendmachung von Verzugszinsen durch Bestandsschutzklage - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2020 - 9 Sa 399/18 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis einschließlich 13. Dezember 2016 abgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 5 AZR 385/20 - auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).