Festsetzung des Gegenstandswerts auf 250.000 Euro KI-Titel
Gegenstandswert · RVG · Verfassungsgerichtshof · Prozesskosten
Verfassungsrecht
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 250.000,-- EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.