Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss

Berichtigung des erstinstanzlichen Aktenzeichens KI-Titel

Aktenzeichen · Berichtigung · Anwaltsgerichtshof

Berufsrecht

Tenor

Der Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs vom 21.04.2023 wird in Bezug auf die Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Das Aktenzeichen erster Instanz lautet:

4 AnwG 15/22.

Gründe

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.