StGH Hessen Beschluss LS

StGH Wiesbaden: unzulässiger Anschluß an fremde Grundrechtsklage

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Eine Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn nicht die Verletzung eigener Rechte, sondern die eines Dritten geltend gemacht wird (hier: die zu Unrecht ergangene strafgerichtliche Verurteilung eines Mithäftlings). Eine Prozeßstandschaft ist in Verfahren nach Verf HE Art 131 Abs 1 u 3 iVm StGHG HE § 45 Abs 2 ausgeschlossen.

Gründe

1

A

Der Antragsteller, der zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt B. einsitzt, hat sich mit einer am 16. September 1992 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Eingabe der Grundrechtsklage eines Mithäftlings im Verfahren P.St. 1143 angeschlossen. Die Ehefrau des Mithäftlings sei "zum Schweigen erpreßt", die Telefonüberwachungsprotokolle seien zu Unrecht verwertet worden. Ihn selbst habe man verurteilt, obwohl er unschuldig sei. Der Antragsteller wie auch die Ehefrau des Mithäftlings hätten keine Geständnisse abgelegt, man habe ihnen die Worte in den Mund gelegt.

2

Mit Beschluß vom 11. November 1992 (P.St. 1143) hat der Staatsgerichtshof das Verfahren abgetrennt.

3

B

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

4

Die Anschlußerklärung kann nur so ausgelegt werden, daß der Antragsteller die Aufhebung des Strafurteils gegen die Grundrechtskläger im Verfahren P.St. 1143 begehrt. Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil er damit nicht die Verletzung eigener Rechte, sondern die eines Dritten geltend macht. Eine Prozeßstandschaft, also die Geltendmachung fremder Rechte in eigenem Namen, ist aber in Verfahren nach Art. 131 Absätze 1 und 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) ausgeschlossen, weil die Grundrechtsklage ein Rechtsbehelf zur Verteidigung höchstpersönlicher Rechte ist (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluß vom 09.09.1992, P.St. 1142).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.

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