Werbeverbot für Arzneimittel mit vergleichenden Aussagen zur Toxizität KI-Titel
Werberecht · Arzneimittelwerbung · einzelne Werbeaussage · einstweilige Verfügung · Toxizitätsvergleich
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
für das Arzneimittel B.® wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen
1. „Bei Acalabrutinib wurde eine Inhibition von 15 und bei seinem aktiven Metaboliten, M27, eine Inhibition von 23 Off-Target-Kinasen (mind. 50%) nachgewiesen (Abb. 1) [10]. Die hochselektive Inhibition von Off-Target-Kinasen durch Zanubrutinib könnte möglicherweise im Zusammenhang mit einem geringeren Auftreten von Off-Target-Effekten stehen und damit ein günstigeres Toxizitätsprofil bedingen [9-11].“
und/oder
2.
und/oder
3.
zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der ANLAGE ersichtlich.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 240.000,00 € festgesetzt.