LG Hamburg 12. Zivilkammer Beschluss

Werbeverbot für Arzneimittel mit vergleichenden Aussagen zur Toxizität KI-Titel

Werberecht · Arzneimittelwerbung · einzelne Werbeaussage · einstweilige Verfügung · Toxizitätsvergleich

Gewerblicher Rechtsschutz

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

für das Arzneimittel B.® wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen

1. „Bei Acalabrutinib wurde eine Inhibition von 15 und bei seinem aktiven Metaboliten, M27, eine Inhibition von 23 Off-Target-Kinasen (mind. 50%) nachgewiesen (Abb. 1) [10]. Die hochselektive Inhibition von Off-Target-Kinasen durch Zanubrutinib könnte möglicherweise im Zusammenhang mit einem geringeren Auftreten von Off-Target-Effekten stehen und damit ein günstigeres Toxizitätsprofil bedingen [9-11].“

und/oder

2.

und/oder

3.

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der ANLAGE ersichtlich.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 240.000,00 € festgesetzt.