LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) begründet, so ist auf Antrag des Arbeitslosen die Zahlung des Alg …

Sozialrecht

Leitsatz

Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) begründet, so ist auf Antrag des Arbeitslosen die Zahlung des Alg einstweilen anzuordnen, wenn das Arbeitsamt den Antrag auf Alg und das Sozialamt den Antrag auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgelehnt haben. Die Verweisung auf die Sozialhilfe erscheint jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn der Anspruch auf Sozialhilfe nicht sicher begründet ist, der Anspruch ebenfalls nur auf gerichtlichem Wege durchsetzbar wäre und der vorrangige Anspruch auf Alg offensichtlich begründet ist.