In Niedersachsen ist das Verbot erheblich belästigender Werbeanlagen keine Spezialregelung des allgemeinen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. In Niedersachsen ist das Verbot erheblich belästigender Werbeanlagen keine Spezialregelung des allgemeinen Verunstaltungsverbots.
2. Eine dritte und vierte Werbetafel am unbegrünten Parkplatz eines Stadt-Bahnhofs, die fast 40 m voneinander entfernt stehen sollen, können unter besonderen Umständen noch zulässig sein, wenn diese Häufung von Werbeanlagen im Einzelfall nicht zu erheblichen Belästigungen führt.