BVerfG 1. Kammer des Zweiten Senats Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Verfassungsrecht

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082/18 -, Rn. 34).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.