LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Taxikosten für eine Rückfahrt zum Wohnort nach ambulanter Behandlung sind nicht zu erstatten, wenn ein …

Sozialrecht

Leitsatz

Taxikosten für eine Rückfahrt zum Wohnort nach ambulanter Behandlung sind nicht zu erstatten, wenn ein Rücktransport im Taxi wegen der Erkrankung nicht erforderlich war und die eigentliche Kassenleistung (Kosten der ambulanten orientierenden Untersuchung = 14,50 DM) zum Transport (Taxikosten: 256,-- DM nch Abzug von 56,-- DM für zwei Bundesbahnfahrten = 200,-- DM) nicht in einem angemessenen Verhältnis von der Hauptleistung zur Nebenleistung steht.