OVG Sachsen Beschluss

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt KI-Titel

Rechtliches Gehör · Berufungszulassung · Asylverfahren · Verfahrensfehler · Art. 103 GG

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 6 A 1175/19.A

1 K 1030/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der 2. des 3. des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 25. Januar 2022 beschlossen:

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Oktober 2019 - 1 K 1030/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. 1. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A. -, juris Rn. 25; st. Rspr.). Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen 1 2 haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). Die Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass ihr nachgehend zur mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2019 am 16. Oktober 2019 übersandter Schriftsatz vom gleichen Tag von der Einzelrichterin bei der Entscheidungsfindung nicht zur Kenntnis genommen wurde. Das neue Vorbringen sei daher in die Erwägungen über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht einbezogen worden. Mit diesem Vortrag zeigen die Kläger schon nicht auf, dass das Gericht ihren wesentlichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder hinreichend gewürdigt hat. Die Kläger machen mit Ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 geltend, dass der von dem Beklagten am 2. Mai 2014 erlassene Bescheid (der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist) in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen, da die Asylanträge der Kläger darin nicht als unzulässig abgelehnt worden seien, sondern bereits "die Anträge auf Durchführung von Asylverfahren … abgelehnt" wurden. Ein Ausspruch über die Ansprüche auf Zuerkennung internationalen Schutzes und Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehle dort. Dass es die Beklagte bereits vor der Einführung der nun in § 29 Abs. 1 AsylG aufgezählten Unzulässigkeitstatbestände als möglich erachtet habe, im Falle der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat den in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig abzulehnen, ergebe sich aus einem in Kopie beigefügten Bescheid aus einem anderen Verfahren. Die Unzulässigkeitsentscheidung hätte dann gerade auch das auf Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtete Begehren erfasst. Da die Asylanträge teilweise noch unbeschieden seien, Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung aber eine vollständige Prüfung und ablehnende Verbescheidung des Asylantrags sei, sei der (streitgegenständliche) Bescheid insgesamt rechtswidrig. 3 4 Damit untermauern die Kläger ihren Vortrag aus der Klagebegründung vom 9. August 2019, in der bereits das Fehlen einer Entscheidung über internationalen Schutz und Abschiebungsverbote vor dem Hintergrund des Bescheides vom 2. Mai 2014 geltend gemacht worden war, wobei im nun angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 2019 die Beklagte zwar die Entscheidung betreffend die Abschiebungsverbote nach nationalem Recht nachhole, nicht aber die Ansprüche der Kläger auf Zuerkennung internationalen Schutzes, weshalb die verfügte Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei. Dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Kläger zur fehlenden Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes in den Bescheiden vom 2. Mai 2014 bzw. 7. Mai 2019 übergangen hat, wurde von ihnen im Zulassungsvorbringen nicht dargetan und erschließt sich auch sonst nicht, insbesondere da sich das Urteil des Verwaltungsgerichts zu diesem Umstand verhält. So hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Urteils den Vortrag der Kläger damit wiedergegeben, dass ihre Anträge vom 21. Januar 2013 auch u. a. auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz) gerichtet gewesen seien, worüber bislang keine Entscheidung erfolgt sei. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht hierauf bezogen ausgeführt, dass unverständlich sei, dass die Kläger eine Entscheidung über ihre Asylanträge aus dem Jahre 2013 vermissen würden. Denn im Bescheid vom 2. Mai 2014 sei über die unzulässigen Asylanträge der Kläger in Ziffer 1 entschieden worden. Die dortige Entscheidung, dass den Klägern kein Asylrecht zusteht - erläutert in den Gründen dahingehend, dass eine inhaltliche Prüfung der Asylanträge nicht stattfinde - entspreche der heutigen Feststellung, dass die Asylanträge unzulässig seien. Der Bescheid vom 2. Mai 2014 sei im Hinblick auf die Feststellung in Nummer 1, dass den Klägern kein Asylrecht zusteht, nach der Klagerücknahme durch die Kläger im Verfahren 1 K 2889/14.A bestandskräftig geworden. Einer erneuten Unzulässigkeitsentscheidung bedürfe es nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich daher mit dem Vortrag der Kläger auseinandergesetzt und ist - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - zu einem anderen Ergebnis gekommen, als von den Klägern gewünscht. Dies stellt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Kläger das rechtliche Gehör verletzend übergangen hat, erschließt sich auch nicht aus dem Zulassungsvortrag, insbesondere haben die Kläger nicht dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht bei Vorlage eines Bescheides aus einem anderen Verfahren bei ansonsten inhaltlich wiederholender Darlegung der eigenen Rechtsansichten eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte erwägen müssen. Auch aus den von den 5 6 7 Klägern dargelegten Abläufen im Nachgang zur mündlichen Verhandlung ergibt sich nicht, dass die zuständige Einzelrichterin den Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 übergangen hat, zumal aus ihrer Schlussverfügung auf der Rückseite des Urteils (Bl. 54 Rs der Gerichtsakte) hervorgeht, dass ihr der Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 noch vor Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle - dort eingegangen am 17. Oktober 2019 und abgefertigt am 18. Oktober 2019 (dem Tag der Zustellung an die Kläger) - vorlag, da er von ihr gleichzeitig mit der Zuleitung des Urteils an die Geschäftsstelle zur Kenntnis an die Beklagte verfügt wurde. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 zudem ausführen, dass die ihnen inzwischen ausgestellten russischen Pässe für die Asylanträge keine Rolle spielten, erschließt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schon aus dem Zulassungsvorbringen nicht; dieser Aspekt wird in der Zulassungsbegründung auch nicht erwähnt. Das Verwaltungsgericht hat diesen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten Umstand in seinem Urteil auch nicht zum Nachteil der Kläger herangezogen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). Diese Anforderungen erfüllt die von den Klägern aufgeworfene Frage nicht. Ausgehend von der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 7. Mai 2019 und der Umdeutung eines Feststellungsausspruchs nach altem Recht in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der jetzt geltenden Gesetzeslage, wobei die Kläger im Vorfeld nicht

8 9 10 11 in der gebotenen Weise angehört worden seien, stelle sich die Frage, „ob die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Asylanträge als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfüllt gewesen wären.“ Die Kläger nehmen zur Frage der gebotenen Anhörung Bezug auf eine vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Juni 2017 (-1 C 26.16-) dem Europäischen Gerichtshof unter Ziffer 3 formulierte Vorlagefrage: "Steht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegen, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG ergangenen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann?" und behaupten, vor Erlass des Bescheides vom

2. Mai 2014 nicht in der gebotenen Weise angehört worden zu sein.

Dieser Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung - auch wenn die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene und von den Klägern für ihren Fall in Bezug genommene Frage zwischenzeitlich geklärt ist (EuGH, Urt. v. 16. Juli 2020 - C-517/17 -, juris; BVerwG, Urt. v. 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris) - nicht. Für die mit Bescheid vom 7. Mai 2019 verfügte Abschiebungsandrohung ergibt sich dies bereits aus § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach für diese Entscheidung keine Anhörung erforderlich ist, so dass insoweit schon keine klärungsbedürftige Frage vorliegt. Aber auch darüber hinaus legen die Kläger nicht dar, inwiefern die aufgeworfene Frage in ihrem Fall entscheidungserheblich sein soll. Die Klägerin zu 1 wurde vor Erlass des Bescheides vom 2. Mai 2014 am 5. März 2013 angehört. Dass bzw. inwiefern diese Anhörung nicht den von den Klägern genannten Erfordernissen genügte, wird von ihnen nicht vorgetragen. Sie stützen die fehlerhafte Anhörung im Zulassungsvorbringen allein darauf, dass die Beklagte ihre Entscheidung auf Erkenntnisse gestützt habe, die sie erst kurz vor Bescheiderlass am 10. März 2014 gewonnen habe und zu denen sie nicht mehr angehört worden seien, wobei es sich bei den gewonnenen Erkenntnissen um eine Antwort der Verbindungsbeamtin des Bundesamtes bei den polnischen Behörden vom 10. März 2014 dahingehend handelte, dass die Kläger in Polen bereits Asylverfahren durchgeführt und 12 13 in diesen die Anerkennung internationalen Schutzes erhalten haben. Warum diese Erkenntnisse, die lediglich die Einlassungen der Kläger im Rahmen der Asylantragstellung in Deutschland am 21. Januar 2013 ("Asylantrag im Jahr 2007 in Polen, abgeschlossen, Aufenthaltstitel erhalten" - Bl. 363 Verwaltungsakte) bzw. in der nachgehenden Anhörung vom 5. März 2013 (ein in Polen gestellter Asylantrag habe "ein positives Ergebnis" gehabt - Bl. 48 Verwaltungsakte) bestätigten, eine erneute Anhörung erforderlich gemacht hätten, haben die Kläger nicht dargelegt. Ebenso fehlen Ausführungen im Zulassungsvorbringen, weshalb die gerügte fehlende Anhörung nicht durch die Anhörung im nachgehenden (gerichtlichen) Verfahren nachgeholt werden konnte und dazu, was von den Klägern (im Rahmen der ordnungsgemäßen Anhörung) vorgetragen worden wäre.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.:

Dehoust

Groschupp

Guericke

14 15 16