AG Herne · Nordrhein-Westfalen Urteil

Freispruch wegen Urkundenfälschung aus tatsächlichen Gründen KI-Titel

Urkundenfälschung · Freispruch · tatsächliche Zweifel · Strafprozessrecht · § 467 StPO

Strafrecht

Tenor

Die Angeklage wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

§ 467 StPO

11 Ds-49 Js 13/24-13/24Rechtskräftig seit dem 24.04.2024 44623 K., 25.04.2024 J., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht K. IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Gründe

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In der Strafsache

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gegen S.,geboren am G01 in F., Podologin,deutsche Staatsangehörige, geschieden

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wohnhaft G02,

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wegen Urkundenfälschung

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hat das Amtsgericht K.

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aufgrund der Hauptverhandlung vom 16.04.2024,

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an der teilgenommen haben:

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Richter am Amtsgericht (stvDir) O.

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als Richter

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Referendarin X. genannt D.

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als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Bochum

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Rechtsanwältin C. aus K.als Verteidiger der Angeklagten S.

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Justizbeschäftigte T.

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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für Recht erkannt:

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Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

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§ 467 StPO

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 V StPO)

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Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

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O.

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Beglaubigt

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J.

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Justizbeschäftigte