Freispruch wegen Urkundenfälschung aus tatsächlichen Gründen KI-Titel
Urkundenfälschung · Freispruch · tatsächliche Zweifel · Strafprozessrecht · § 467 StPO
Tenor
Die Angeklage wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
§ 467 StPO
| 11 Ds-49 Js 13/24-13/24 | Rechtskräftig seit dem 24.04.2024 44623 K., 25.04.2024 J., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Amtsgericht K. IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
Gründe
In der Strafsache
gegen S.,geboren am G01 in F., Podologin,deutsche Staatsangehörige, geschieden
wohnhaft G02,
wegen Urkundenfälschung
hat das Amtsgericht K.
aufgrund der Hauptverhandlung vom 16.04.2024,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht (stvDir) O.
als Richter
Referendarin X. genannt D.
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Bochum
Rechtsanwältin C. aus K.als Verteidiger der Angeklagten S.
Justizbeschäftigte T.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
§ 467 StPO
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 V StPO)
Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
O.
Beglaubigt
J.
Justizbeschäftigte