LG Verden (Aller) – 1 Qs 280/03
Strafrecht Beschwerde verworfen
Tenor
1. Die Beschwerde des Verteidigers XXX vom 9. Juli 2003 wird auf seine Kosten (§ 473 StPO) als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Verden wird auf Kosten der Landeskasse (§ 473 StPO) als unbegründet verworfen.
3. Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 310 Abs. 2 StPO).
4. Der Beschwerdewert wird für beide Beschwerden auf jeweils bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
Hinweis: verbundenes VerfahrenVolltext siehe unter:LG Verden - 26.11.2003 - AZ: 1 Qs 279/03