Der ungenehmigte Ersatz alter Eichenholzfenster einer unter Denkmalschutz gestellten Stadtvilla von 1883 …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der ungenehmigte Ersatz alter Eichenholzfenster einer unter Denkmalschutz gestellten Stadtvilla von 1883 durch andere moderne Kunststoffrahmen kann schon wegen des denkmalfremden Baumaterials den Denkmalwert beeinträchtigen und eine behördliche Anordnung rechtfertigen, den bisherigen Zustand wiederherzustellen.