Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, durch eine bauaufsichtliche Verfügung einer gemeindlichen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, durch eine bauaufsichtliche Verfügung einer gemeindlichen Gebietskörperschaft die Nutzung eines Gebäudes zu untersagen, das diese Körperschaft in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge errichtet hat und zur Verfügung stellt.