Eine Genehmigungsübertragung nach § 2 Abs 2 Nr 2 PBefG kann grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden, wenn …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Genehmigungsübertragung nach § 2 Abs 2 Nr 2 PBefG kann grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden, wenn die Altgenehmigung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung wegen Fristablaufs keine Rechtswirkungen mehr äußert.