AG Wiesbaden · Hessen Beschluss

Zuständigkeitsstreit nach BDSG und DS-GVO KI-Titel

Zuständigkeit · BDSG · DS-GVO · ZPO · Verweisung

Zivilrecht

Tenor

1. Das Amtsgericht Wiesbaden erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt.

Gründe

Der Rechtsstreit ist vom Landgericht Gießen an das Amtsgericht Gießen verwiesen worden. Dieses ist gemäß § 44 Abs. 1 BDSG für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Der weite Verweisungsbeschluss vom 19.9.2022 entfaltet nach hier vertretener Auffassung keine Bindungswirkung, da auf die eindeutig gegebene Zuständigkeit nach § 44 BDSG nicht eingegangen wird. Der Beschluss dürfte deshalb objektiv willkürlich sein und zwar unabhängig davon, ob sich eine der Parteien vor dem Amtsgericht Gießen auf den Gerichtsstand gemäß § 44 BDSG berufen hat. Der Kläger hat sich in der Klagebegründung ausdrücklich auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO berufen.

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