§ 1361a BGB verdrängt als lexspecialis die allgemeinen Besitzschutzvorschriften (hier: § 861 BGB in einem …
Familienrecht
Leitsatz
1. § 1361a BGB verdrängt als lexspecialis die allgemeinen Besitzschutzvorschriften (hier: § 861 BGB in einem Fall des eigenmächtigen Entfernens von Hausrat).
2. Eine umfassende Würdigung der besonderen Umstände im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung von Ehepartnern kann allein im weniger formstrengen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgen.
3. Eine Stärkung des Rechtsschutzes für den sich gesetzestreu verhaltenden Ehepartner erfolgt nicht durch die Zulassung der allgemeinen Besitzschutzvorschriften. Vielmehr ist die Gefahr weiterer und unnötiger Streitigkeiten gegeben.