Ist eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs 2 SGG in der Hauptsache erledigt worden, so ist die Beschwerde …
Sozialrecht
Leitsatz
Ist eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs 2 SGG in der Hauptsache erledigt worden, so ist die Beschwerde gegen den Beschluß des Sozialgerichts, durch den es nach § 193 Abs 1 Halbs 2 SGG über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, zulässig.