LG Paderborn – 7 O 97/00
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935, 940 ZPO; 7 I, 13 Abs. 2 Nr. 2, 24, 25 UWG untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in.der an Letztverbraucher gerichteten Werbung für den Verkauf von Waren des Sortiments mit den Angaben:
2
"Restposten-Verkauf
Nur 3 Tage!
C-Betten-Matratzenlager...
Einzelteile Matratzen: 50% reduziert
Einzelteile Lattenroste: 30% reduziert
Unser Preisbeispiel:
E Schaum-Matratze 999,00 DM - 50% jetzt 499,50
Alles Markenware! T, E..
für eine auf drei Tage befristete Sonderveranstaltung zu werben und/oder eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.
II.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder zu einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, angedroht.
Die Ordnungshaft ist an dem jeweiligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen.
III
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin
IV.
Der Streitwert beträgt 20.000,00 DM.
Gründe
i. V.
T
Richterin am Landgericht