Zwangsvollstreckung – Vergleich
Zwangsvollstreckung - Vergleich - vollstreckungsfähiger Inhalt
Leitsatz
1. Ein Prozessvergleich ist als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit geeignet, als er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat.
2. Für eine hinreichende Bestimmtheit eines Vergleichs ist es zwar ausreichend, dass der geschuldete Erfolg im Vollstreckungstitel festgeschrieben ist ohne die zur Herbeiführung des Erfolges erforderlichen Handlungen oder Erklärungen im Einzelnen zu bezeichnen. Ein derartiger Inhalt ist gegeben, wenn der Titel aus sich heraus verständlich und auch für jeden Dritten erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Legt eine Formulierung den geschuldeten Erfolg jedoch nicht ausreichend bestimmt fest, weist sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf.
3. Hinreichend bestimmt ist ein Tenor, wenn der ausgeurteilte Anspruch konkret bezeichnet ist und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren ermöglicht.
4. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 16.03.2026 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.03.2026 zum Aktenzeichen 5 Ca 202/25 teilweise abgeändert. Der Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers vom 04.11.2025 wird insgesamt zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens um die Erfüllung einer vergleichsweise übernommenen Verpflichtung des Beklagten.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2025 hatte der Beklagte vorgetragen, dass er die in den als Anlage beigefügten Abrechnungen für den Zeitraum von Juni 2023 bis September 2023 ausgewiesenen Sozialabgaben an die klägerische Krankenkasse vollständig abgeführt habe. Aus den Abrechnungen ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 520,19 Euro für Juni 2023, 555,08 Euro für Juli 2023, 555,08 Euro für August 2023 und 542,88 Euro für September 2023.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 13.06.2025 schlossen die Parteien einen Vergleich mit u. a. folgendem Wortlaut:
„…
2. Der Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger für den Zeitraum Oktober 2023 bis einschließlich 23.01.2024 auf Basis eines Bruttomonatsgehaltes i.H.v. 2.550,00 € bis einschließlich 20.06.2025 abzurechnen und die sich daraus ergebenden Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern an die entsprechend zuständigen Stellen zu zahlen.
3. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger für die Monate Juni 2023 bis einschließlich September 2023 zum Nachweis der bereits abgeführten Sozialversicherungsbeiträge bis spätestens 30.06.2025 sowie zum Nachweis der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Oktober 2023 bis einschließlich Januar 2024, sofern die Zahlung gegenüber den Sozialversicherungsträgern geleistet worden ist.“
Nachdem der Kläger den Beklagten erfolglos unter dem 19.08.2025 und 18.09.2025 zur Erfüllung, insbesondere der Ziffern 2 und 3, des Vergleiches aufgefordert hatte, hat er unter dem 04.11.2025 einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtungen gestellt. Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 stellte der Beklagte klar, dass für den Zeitraum Juni 2023 bis September 2023 tatsächlich keinerlei Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Mit diesem Schriftsatz überreichte er die unter dem 20.11.2025 nachberichtigten Abrechnungen für die Monate Oktober 2023 bis Januar 2024 und erklärte, dass die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Sozialversicherungsbeiträge noch nicht geleistet wurden.
Das Arbeitsgericht hat den Zwangsvollstreckungsantrag im Hinblick auf die Ziffer 2 des Vergleiches für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 23.01.2025 für nicht ausreichend bestimmt und damit für unzulässig erachtet, weil eine konkrete Bezifferung des Anspruchs nicht erfolgt sei und die konkrete Bezifferung nicht erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geschehen dürfe. Insoweit weise Ziffer 2 des Vergleiches hinsichtlich des Monats Januar 2024 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aus. Darüber hinaus sei der Anspruch mit Übersendung der streitgegenständlichen Abrechnungen mit Schriftsatz vom 24.11.2025 erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Antrag sei damit unbegründet.
Wegen der Nichtvorlage des Nachweises der bereits abgeführten Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von Juni 2023 bis einschließlich September 2023 gemäß Ziffer 3 des Vergleiches vom 13.06.2025 hat das Gericht gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt und zur Begründung angeführt, auch wenn sich das Beklagtenvorbringen, die Sozialversicherungsbeiträge für Juni 2023 bis einschließlich September 2023 in Höhe von 2.173,23 Euro geleistet zu haben, obgleich eine Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nicht durch ihn erfolgt war, als falsch erweise, sei er dennoch um Nachweis der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Auf eine etwaige Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB könne sich der Beklagte nicht berufen, da er durch einfache Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge den Nachweis erbringen könne.
Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen des fehlenden Nachweises des Abführens von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Beklagten für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich Januar 2024 sei hingegen zurückzuweisen, da der Anspruch noch nicht fällig sei, weil die Zahlung durch den Beklagten unstreitig noch nicht erbracht wurde. Der Nachweis solle jedoch erst erfolgen, wenn die Zahlung gegenüber den Sozialversicherungsträgern geleistet worden ist.
Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 12.03.2026 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit am 16.03.2026 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes sei unrechtmäßig, er habe sich ausweislich des Vergleichstextes zum Nachweis bereits abgeführter Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet, jedoch nicht zur Zahlung derselben. Insbesondere sei nicht vereinbart worden, dass er zahlungspflichtig werde, sofern er den Nachweis nicht vorlegen könne. Er könne einen Nachweis über nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge derart führen, dass er mitteile, dass er „null“ an Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt habe. Dies entspreche der Wahrheit und erfülle den vergleichsweise vereinbarten Nachweisanspruch des Klägers vollständig. Das stelle auch keine Rechtsverkürzung für den Kläger dar, denn er könne die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ihm gegenüber gesondert gerichtlich geltend machen und durchsetzen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 19.03.2026 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es angeführt, zutreffend sei, dass sich der Beklagte ausweislich des Vergleichsbeschlusses vom 13.06.2026 nicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von Juni 2023 bis September 2023 verpflichtet hat. Dies sei nach seinem eigenen Vortrag auf Grund der Angabe, die Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum bereits abgeführt zu haben, auch nicht möglich gewesen. Da der Nachweis der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht erbracht sei, sei zur Durchsetzung der Verpflichtung gegen den Beklagten ein Zwangsgeld, hilfsweise Zwangshaft festzusetzen gewesen. Der Beklagte selbst habe es in der Hand, den Nachweis durch Zahlung zu erlangen und unterlasse diese Zahlung trotz unstreitigen klägerischen Anspruchs weiterhin treuwidrig.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat den Parteien rechtliches Gehör gewährt. Der Beklagte hat daraufhin geäußert, es sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren irrelevant, ob er sich bei Vergleichsschluss geirrt oder vorsätzlich eine falsche Behauptung aufgestellt habe. Entscheidungserheblich sei lediglich, ob die Verpflichtungen, die originär im Vergleich eingegangen sind, durch Zwangsmittel via Gericht durchgesetzt werden können. Da er sich im Vergleichstext nicht verpflichtet habe, die fraglichen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, könne das Gericht nicht versuchen diese Zahlung mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Zur Zahlung habe er sich ausweislich des Vergleichstextes nicht verpflichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts, den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 793, 567, 569 ZPO, 62 Abs. 2, 78 ArbGG), mithin zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zu Unrecht festgesetzt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war deswegen abzuändern und der Zwangsvollstreckungsantrag war insgesamt abzuweisen. Mangels Vollstreckbarkeit des Titels hätte der Beschluss zur Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, nicht ergehen dürfen und war daher durch das Beschwerdegericht abzuändern.
Die Zulässigkeit eines Antrags der verfahrensgegenständlichen Art setzt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens der §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 724, 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) voraus. Insbesondere ist hinsichtlich des Vollstreckungstitels Voraussetzung, dass die verfahrensgegenständliche Verpflichtung des Schuldners genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO tituliert worden ist. Zwar liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der Vollstreckungstitel ist jedoch entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht hinreichend bestimmt. Für eine hinreichende Bestimmtheit des Vergleichs ist es zwar ausreichend, dass der geschuldete Erfolg im Vollstreckungstitel festgeschrieben ist ohne die zur Herbeiführung des Erfolges erforderlichen Handlungen oder Erklärungen im Einzelnen zu bezeichnen. Der Vergleich vom 13.06.2025 legt den geschuldeten Erfolg jedoch nicht ausreichend bestimmt fest und weist deshalb keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Ein derartiger Inhalt ist gegeben, wenn der Titel aus sich heraus verständlich und auch für jeden Dritten erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (LAG Hamm, Beschluss vom 16.04.2024 – 9 Ta 122/24 – Rn. 14, juris). Durch den Vollstreckungstitel werden in objektiver Hinsicht Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festgelegt. Der vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz ist daher nicht anders zu verstehen als die Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten muss. Abgegrenzt werden dabei einerseits der Streitgegenstand, andererseits auch die Voraussetzungen für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Hinreichend bestimmt ist der Tenor, wenn der ausgeurteilte Anspruch konkret bezeichnet ist und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren ermöglicht (BAG, Beschluss vom 31.05.2012 – 3 AZB 29/12 – Rn. 15, juris). Der Grundsatz, dass das Vollstreckungsverfahren formalisiert ist, beinhaltet damit auch das Erfordernis, zwischen dem Erkenntnisverfahren und dem Vollstreckungsverfahren trennscharf zu unterscheiden. Gegenüber dem Erkenntnisverfahren hat das Vollstreckungsverfahren wesentlich geringere Erkenntnismöglichkeiten, da in der Regel nicht mündlich verhandelt wird und auf die üblichen Beweismittel nicht zurückgegriffen werden kann. Ein vollstreckbarer Titel liegt vor, wenn das, was der Schuldner zu leisten hat, aus dem Titel selbst eindeutig bestimmt werden kann (BAG, Beschluss vom 28.02.2003 – 1 AZB 53/02 – Rn. 17, juris). Der Inhalt des Titels muss aus sich heraus jedem Dritten verständlich sein. Dabei können Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden (BAG, Urteil vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 – Rn. 12, juris; BAG, Urteil vom 10.04.2014 – 2 AZR 812/12 – Rn. 29, juris).
Ein Prozessvergleich ist als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit geeignet, als er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs. Für dessen Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Parteien maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrags bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten. Vielmehr ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständiger Weise versteht und festlegt. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (BAG, Beschluss vom 31.05.2012 – 3 AZB 29/12 – Rn. 15, juris). Zwar genügt es für die ausreichende Bestimmtheit, wenn nur der zu bewirkende Erfolg im Vergleich festgelegt ist und nicht die zu dessen Herbeiführung zu ergreifenden Mittel oder Erklärungen. Erforderlich ist jedoch, dass der geschuldete Erfolg im Vergleich bestimmt ist. Für die Vollstreckungsfähigkeit eines Vergleichs ist es ausreichend, wenn nicht die konkret abzugebenden Erklärungen oder vorzunehmenden Handlungen vereinbart sind, sondern der durch die Erklärungen oder Handlungen zu bewirkende Erfolg.
Unter Anwendung vorgenannter Grundsätze ist die Regelung unter Ziffer 3 des Vergleiches „Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger für die Monate Juni 2023 bis einschließlich September 2023 zum Nachweis der bereits abgeführten Sozialversicherungsbeiträge bis spätestens 30.06.2025“ einer Zwangsvollstreckung mangels hinreichender Bestimmtheit nicht zugänglich. Der konkrete Inhalt der von dem Beklagten nach dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom 13.06.2025 zu erteilenden Nachweises lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs selbst nicht entnehmen. Es ist gerade nicht für jeden Dritten erkennbar, was der Kläger konkret von dem Beklagten verlangen kann. Zumindest der Inhalt des Nachweises hätte im Wortlaut des Vergleiches selbst, wenigstens in einer mit dem Vollstreckungstitel (Vergleich) fest verbundenen Anlage, klargestellt werden müssen. Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Es ist nicht im Wortlaut und auch nicht durch Beifügung der als Anlage zur Akte gereichten Abrechnungen bestimmt, welchen Inhalt der zu erstellende Nachweis haben soll. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass er einen Nachweis über nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge derzeit wahrheitsgemäß lediglich mit dem Inhalt, dass „null“ abgeführt ist, erbringen könnte. Ein derartiger Nachweis hat jedoch keinen Sinn. Es wird hier davon ausgegangen, dass es dem Kläger darum geht, einen Nachweis über die Zahlung von Sozialbeiträgen in Höhe von 520,19 Euro für Juni 2023, 555,08 Euro für Juli 2023, 555,08 Euro für August 2023 und 542,88 Euro für September 2023 zu erhalten, weil der Beklagte behauptet hatte, in dieser Höhe Zahlungen geleistet zu haben. Dieser Inhalt ist dem Wortlaut des Vergleiches jedoch nicht zu entnehmen. Er hat keinen Niederschlag gefunden und wird hier als klägerisches Interesse unterstellt, ohne hierüber Gewissheit zu haben. Der Inhalt der zu erzwingenden Leistung, des Nachweises, ist nicht in verständiger Weise zu verstehen und festlegt. Es kann nicht beurteilt werden, mit welchem Nachweis die durch den Beklagten übernommene Verpflichtung erfüllt ist. Ob der derzeit wahrheitsgemäße Nachweis von „null“ ausreichend ist, ob z.B. der Nachweis einer Zahlung für Juni 2023 in Höhe von 100,00 € oder eines anderen beliebigen Betrages als Erfüllung der Verpflichtung gewertet werden kann. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen jedoch nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der geschuldete Erfolg im Vollstreckungstitel festgeschrieben ist ohne die zur Herbeiführung des Erfolges erforderlichen Handlungen oder Erklärungen im Einzelnen zu bezeichnen, ist keine hinreichende Bestimmtheit gegeben. Weil der Inhalt des Nachweises nicht festgehalten ist, legt der Vergleich vom 13.06.2025 den geschuldeten Erfolg nicht ausreichend bestimmt fest und weist deshalb keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Wie das Arbeitsgericht festhält, trifft es zwar zu, dass der Beklagte es selbst in der Hand hat, „einen“ Nachweis durch Zahlung zu erlangen, welche Höhe einer erfolgten Zahlung jedoch den Nachweis erbringt, der die im Vergleich übernommene Verpflichtung erfüllt, ergibt sich aus dem Vergleichstext nicht. So könnte der Beklagte z.B. für Juni 2023 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 100,00 € leisten und darüber einen Nachweis erbringen. Dass er damit seiner Verpflichtung genügt, bliebe jedoch unklar.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts war somit abzuändern.
III.
Diese Entscheidung konnte ohne Heranziehung der ehrenamtlichen Richter durch die Vorsitzende allein ergehen (§ 78 Satz 3 ArbGG).
Der Gegenstandswert für die Beschwerdeinstanz entspricht der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens – einschließlich des Beschwerdeverfahrens – zu tragen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.