Ein Versicherter, der nur einen Teilbereich der vom Berufsbild des Glas- und Gebäudereinigers erfaßten …
Sozialrecht
Leitsatz
Ein Versicherter, der nur einen Teilbereich der vom Berufsbild des Glas- und Gebäudereinigers erfaßten Arbeiten ausgeführt hat, andere wesentliche Teilbereiche dieses Berufsbildes jedoch nicht, gehört nicht zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters.