Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Rechtsverletzungsdarlegung KI-Titel
Verfassungsbeschwerde · Unzulässigkeit · Rechtsverletzungsdarlegung · Landesverfassung · VerfGHG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen mehrere gerichtliche Entscheidungen u. a. im Zusammenhang mit seinem Ausbleiben in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).