OVG Niedersachsen Urteil LS

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen, der an den örtlichen Träger …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen, der an den örtlichen Träger der Sozialhilfe zu richten ist und über den die Landesrundfunkanstalt entscheidet, ist auch dann wirksam gestellt, wenn er bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingeht.