Beigeordnung von Pflichtverteidigern in Beschwerdeverfahren KI-Titel
Pflichtverteidiger · Beschwerde · StPO · Verfahrenskosten
Strafrecht Aufgehoben
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten zu 1. vom 6. Dezember 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Nienburg (Weser) vom 30. November 2010 aufgehoben.
Dem Angeklagten zu 1. wird Rechtsanwalt F., als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Auf die Beschwerde der Angeklagten zu 2. vom 7. Dezember 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Nienburg (Weser) vom 6. Dezember 2010 aufgehoben.
Der Angeklagten zu 2. wird Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der diesbezüglichen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse (§ 467 Abs.1 StPO analog).
Die Entscheidungen unterliegen keiner weiteren Anfechtung (§ 310 Abs.2 StPO).