Der Streitwert für ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs 7 VwGO wird seiner Höhe nach nicht durch den …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Streitwert für ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs 7 VwGO wird seiner Höhe nach nicht durch den Streitwert des vorausgegangenen Aussetzungsverfahrens begrenzt, weil das Abänderungsverfahren weder ein Rechtsmittelverfahren darstellt noch diesem gleichzusetzen ist.