BGH 6. Strafsenat Beschluss zitiert von 1

Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit und Anpassung des Adhäsionsausspruchs KI-Titel

BGH, Beschluss vom 21. März 2024 - 6 StR 33/24

Strafrecht Revision verworfen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 7. September 2023 wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 413/21; vom 27. Januar 2021 – 6 StR 439/20).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und die dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.