OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 5. Zivilsenat Beschluss

Berichtigung eines Urteils wegen falscher Parteienbezeichnung in der Berufung KI-Titel

§ 319 Abs. 1 ZPO · offenbare Unrichtigkeit · Berufung · Parteienbezeichnung · Tenorberichtigung

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 5. Zivilsenat - vom 12.04.2024 wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass Ziff. 1 lautet:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 08.09.2023, Az. 6 O 68/23, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Bei der bisherigen Formulierung „die Berufung des Klägers“ handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da nicht der Kläger, sondern die Beklagte das Urteil mit der Berufung angegriffen hat.

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