Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d'allocations familiales de la Savoie (URSSAF) gegen Société Hostellerie Le Manoir SARL
Vorlage: Cour d'appel de Chambéry (Frankreich)
Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Mittelbare Diskriminierung – Sozialbeiträge
Verfahren
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I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die irische Staatsangehörige Noreen Haugh, Schülerin eines irischen technischen College, war aufgrund eines Vertrags über ein „Sommerpraktikum“ vom 2. April bis 30. September 1985 bei der Firma Hostellerie Le Manoir in Aix-les-Bains (Frankreich) beschäftigt.
2. Dieser Vertrag enthielt die gleichen Klauseln wie die mit den Praktikanten der französischen Hotelfachschulen geschlossenen Verträge und sah die Zahlung einer Ausbildungsvergütung vor, die unter dem dynamischen Mindestlohn (SMIC) lag, jedoch zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtete.
3. Nach den einschlägigen französischen Rechtsvorschriften können nur Arbeitgeber, die solche Praktikanten ausbilden, die dem nationalen Bildungswesen angehören, Anspruch auf Zahlung von Soziallasten erheben, die nach der den Praktikanten gezahlten Vergütung berechnet werden, selbst wenn deren Betrag unter dem dynamischen Mindestlohn liegt.
4. Da das von Fräulein Haugh abgeleistete Berufspraktikum nicht unter die innerhalb des nationalen Bildungswesens geregelte Berufsausbildung fiel und zwischen Frankreich und Irland für diesen Bereich kein Abkommen besteht, war die Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d'allocations familiales de la Savoie (URSSAF) der Auffassung, die Sozialbeiträge seien nach dem Betrag des dynamischen Mindestlohns und nicht nach dem der tatsächlich gezahlten Vergütung festzusetzen, und forderte demgemäß vom Arbeitgeber die Nachzahlung der Beiträge.
5. Gegen das Urteil des Tribunal des affaires de sécurité sociale Chambéry (Frankreich), das auf Antrag der Firma Hostellerie Le Manoir diese Beitragsnachforderung aufgehoben hatte, legte die URSSAF Berufung ein.
6. Da die Cour d'appel Chambéry der Auffassung ist, daß der Rechtsstreit eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordere, hat sie mit Beschluß vom 7. Januar 1991 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Frage entschieden hat: „Erlauben der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Verbot jeder Diskriminierung in bezug auf Entlohnung und soziale Vergünstigungen, wie sie in Artikel 48 des Vertrages von Rom und Artikel 7 Absatz 2 der Gemeinschaftsverordnung vom 15. Oktober 1968 niedergelegt sind, einer in Frankreich für die Einziehung der Sozialbeiträge zuständigen Einrichtung, im Fall einer irischen Praktikantin, die von ihrer Schule zu dem Praktikum entsandt wurde, nur deshalb eine andere als die für die französischen Praktikanten geltende Berechnungsgrundlage für den Arbeitgeberanteil der Soziallasten anzuwenden, weil diese Praktikantin wegen ihrer Staatsangehörigkeit nicht unter die von der Verwaltung des nationalen französischen Bildungswesens geregelte Berufsausbildung fällt und auf diesem Gebiet zwischen Frankreich und Irland kein Abkommen besteht?“
7. Der Beschluß der Cour d'appel Chambéry ist am 28. Januar 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
8. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 11. März 1991 die URSSAF, Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch ihren Direktor Christian Gendey, und am 22. April 1991 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia, Juristischer Dienst der Kommission, und Théofile Margellos, im Rahmen des Austausche mit nationalen Beamten dem Juristischen Dienst der Kommission zur Verfügung gestellter griechischer Beamter, als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen eingereicht.
9. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
10. Mit Beschluß vom 19. Juni 1991 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Die URSSAF, Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens, führt aus, nur die Praktikanten, deren Berufsausbildung von der Verwaltung des nationalen Bildungswesens geregelt werde, hätten hinsichtlich der Vergütungen und der Soziallasten einen Sonderstatus. Wenn diese Praktikanten nicht dem nationalen Bildungswesen angehörten, müßte ihnen normalerweise der dynamische Mindestlohn gezahlt werden. Da zwischen Frankreich und Irland kein Abkommen über die Berufsausbildung bestehe, habe die URSSAF die Fräulein Haugh gezahlten Vergütungen zu Recht auf die Höhe des dynamischen Mindestlohns angehoben. Der Umstand, daß Fräulein Haugh einer französischen Praktikantin gleichzustellen sei, die nicht unter die Praktikantenregelung im Rahmen einer Berufsausbildung des nationalen Bildungswesens falle, verstoße in keiner Weise gegen die Artikel 48 EWG-Vertrag und 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).
2. Für die Kommission ist Fräulein Haugh nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Sig. 1982, 1035, vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2139, und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3237) als Arbeitnehmerin anzusehen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses bestehe nämlich darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte (Urteil vom 21. Juni 1988, Brown, a. a. O.). Aus dem Urteil vom 3. Juli 1986 (Lawrie-Blum, a. a. O.) ergebe sich, daß weder der Umstand, daß das Praktikum als eine mit der eigentlichen Ausübung des Berufs verbundene praktische Vorbereitung angesehen werden könne, noch die Tatsache, daß der Praktikant keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehe und nur eine Vergütung erhalte, die unter den Mindestbezügen eines Berufsanfängers in demselben Bereich liege, gegen die Qualifizierung des Praktikanten als Arbeitnehmer sprächen. Außerdem sei Fräulein Haugh in der französischen Sozialversicherung versichert gewesen und somit auch Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2). Artikel 48 EWG-Vertrag verbiete als Ausformung des in den Artikeln 7 EWG-Vertrag und 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegten Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit jede diskriminierende Behandlung der Wanderarbeitnehmer gegenüber den inländischen Arbeitnehmern. Nach ständiger Rechtsprechung verböten diese Bestimmungen nicht nur offenkundige Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die tatsächlich zu demselben Ergebnis führten. Im vorliegenden Fall stelle die in Frage stehende französische Regelung nicht offen auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit ab, sondern auf das des Ausbildungslandes, aus dem der Arbeitnehmer-Praktikant stamme. Diese Regelung führe jedoch dazu, daß hauptsächlich die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten benachteiligt würden, da sie die französischen Arbeitgeber davon abhalte, Praktikanten aus einem anderen Mitgliedstaat einzustellen, für die höhere Sozialabgaben zu entrichten seien. Das Fehlen eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten könne kein Hindernis für die volle und uneingeschränkte Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit, die zu den Grundprinzipien der Gemeinschaft gehöre, sein. Selbst wenn der Gerichtshof zu dem Schluß gelangen sollte, daß ein Praktikant in der Situation des Ausgangsverfahrens nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei, müsse die in Frage stehende Regelung als gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßend angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, Slg. 1985, 606, Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, und Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 42/87, Kommission gegen Belgien, Slg. 1988, 5445) falle die in Artikel 128 EWG-Vertrag angesprochene Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags, und Artikel 7 sei somit anwendbar. Gemessen an den Programmen „Petra“, „Komet II“ oder „Erasmus“, die auf europäischer Ebene durchgeführt würden und u. a. die Mobilität der auszubildenden Jugendlichen fördern sollten, erscheine die französische Regelung ebenfalls als mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit Artikel 7 unvereinbar. Die Kommission schlägt aufgrund dessen folgende Antwort auf die Vorlagefrage vor: „Die Artikel 48 EWG-Vertrag und 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die dazu führt, daß in dem Mitgliedstaat, in dem sie anwendbar ist, den Arbeitgebern, die Praktikanten einstellen, die unter das Berufsausbildungssystem eines anderen Mitgliedstaats fallen, ein höherer Arbeitgeberanteil an deri Soziallasten auferlegt wird als den Arbeitgebern, die Praktikanten einstellen, die unter eine innerhalb des Bildungswesens des betreffenden Staates geregelte Berufsausbildung fallen.“ Falls jedoch ein Praktikant in der Situation des Ausgangsverfahrens nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts angesehen werden sollte, schlägt die Kommission hilfsweise als Antwort vor, daß eine Regelung wie die in der vorliegenden Rechtssache in Frage stehende gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoße.
F. A. Schockweiler
Berichterstatter