Ein Verfügungsgrund liegt nicht vor, wenn der notdürftige Unterhalt eines Unterhaltsberechtigten durch Bezug …
Familienrecht
Leitsatz
Ein Verfügungsgrund liegt nicht vor, wenn der notdürftige Unterhalt eines Unterhaltsberechtigten durch Bezug von Sozialhilfe gesichert ist. Es liegt keine dringende Notlage vor. Die Subsidiarität der Sozialhilfe ist dabei unmaßgeblich. Sie bezieht sich lediglich auf den materiellen Unterhaltsanspruch.