Eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Nutzung - hier: ein Modellflugplatz im Außenbereich - darf …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Nutzung - hier: ein Modellflugplatz im Außenbereich - darf nicht ohne weiteres untersagt werden, wenn vor Aufnahme der Nutzung ein Genehmigungsantrag eingereicht worden ist und dem Antragsteller nur die Genehmigungsfreiheit der Nutzung nach dem Luftverkehrsrecht mitgeteilt wird, eine Bescheidung des Bauantrags aber unterblieben ist.
2. Ist eine Nutzung über Jahrzehnte "unter den Augen der Bauaufsicht" unbeanstandet geblieben und sind neben der Baugenehmigung erforderliche parallele Genehmigungen für besondere Veranstaltungen erteilt worden, setzt ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde besondere Ermessenserwägungen voraus.