OVG NRW 4. Senat Beschluss

Zulassung der Berufung bei Fluchtalternative in Pakistan KI-Titel

Asylverfahren · Fluchtalternative · nichtstaatliche Verfolgung · grundsätzliche Bedeutung · Berufungszulassung

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.2.2026 ergangene Urteil des Verwaltungsge­richts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Die vom Kläger benannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Rich­tigkeit des Urteils und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkei­ten stellen keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG dar und rechtfertigen bereits deshalb nicht die Zulassung der Berufung.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Be­deutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

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Grundsätzliche Be­deutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be­antwortete Rechtsfrage oder ei­ne im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher ober­gerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungs­verfah­ren stellen würde und die im Interesse der Einheitlich­keit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2024 - 4 A 442/24.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Einen entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarf hat der Kläger hin­sichtlich der sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage,

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welche Anforderungen an die Annahme einer inländischen Fluchtalternative bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in Pakistan zu stellen seien,

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auch bezogen auf eine Verfolgung durch die TTP nicht aufgezeigt. Gerade ange­sichts der einzelfallbezogen und mit Zulassungsgründen nicht angegriffenen Würdi­gung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er sich auf­grund der Schenkung eines Grundstücks an eine christliche Familie derart exponiert habe, dass er auch in anderen Landesteilen erkannt und die TTP dadurch in die La­ge versetzt würde, ihn landesweit ausfindig zu machen, genügt hierfür die bloße - nicht näher präzisierte - Bezugnahme auf einen behaupteten „Widerspruch zu aktu­ellen Berichten internationaler Organisationen (z. B. UNHCR, Amnesty International), die auf die anhaltende Gefährdungslage für religiöse Minderheiten und deren Unter­stützer in ganz Pakistan hinweisen“, insoweit nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.