Ein Ortsteil liegt bei einer Ansammlung von zwanzig Häusern ohne Verbindung mit zusammenhängender Bebauung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein Ortsteil liegt bei einer Ansammlung von zwanzig Häusern ohne Verbindung mit zusammenhängender Bebauung nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine Splittersiedlung. Die Wohnbedürfnisse der nicht landwirtschaftlichen Bevölkerung werden nicht erfüllt.
2. Eine Beeinträchtigung der Belange der Landwirtschaft durch den Verkehr einer neuen im Außenbereich angelegten Siedlung von zwanzig Häusern ist denkbar, sofern der zuvor genutzte landwirtschaftliche Wirtschaftsweg den Verkehr zur neuen Siedlung nicht auffangen kann.