VerfGH Berlin Beschluss

VerfGH Berlin: Wegen weiter bestehender Zulässigkeitsbedenken unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen nicht …

VerfGH Berlin: Wegen weiter bestehender Zulässigkeitsbedenken unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen nicht durch Staatsanwaltschaft beantwortete Betrugsanzeigen

Verfassungsrecht

Orientierungssatz

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der bereits vom VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen worden war, ist gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen, da seine weiteren Einwände hiergegen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.

Gründe

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unter anderem dagegen, dass er auf Betrugsanzeigen keine Antwort der Staatsanwaltschaft erhalten hat.

2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Die dagegen erhobenen Einwände geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 23 Satz 2 VerfGHG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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