OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 9. Zivilsenat Beschluss

Schadenersatzanspruch gegen Beklagten ohne Erfolg KI-Titel

Schadenersatz · Berufung zurückgewiesen · ZPO § 522 Abs. 2 · Streitverkündung · Vorläufige Vollstreckbarkeit

Delikts- und Haftungsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 07.12.2023, Aktenzeichen 6 O 57/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Berufungsanträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.05.2024 (GA II/45) Bezug genommen.

II.

2

Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 07.12.2023, Aktenzeichen 6 O 57/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1.

3

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen seine Verurteilung durch das Landgericht.

4

Die Stellungnahme vom 23.05.2024 führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Mit der vom Senat gegebenen ausführlichen Begründung, weswegen der Kläger gegen den Beklagten zu 1 einen Schadenersatzanspruch in der vom Landgericht angenommenen Höhe hat, setzt sich die Stellungnahme schon nicht auseinander. Sie diskutiert allein Fragen der Streitverkündung und wendet sich im Kern dagegen, dass die Beklagte zu 2 nicht auch verurteilt wurde. Damit hat die Berufung keinen Erfolg. Die Beklagte zu 2 ist am Berufungsverfahren nicht beteiligt, der Beklagte zu 1 auch nicht etwa auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit beigetreten. Die Klageabweisung im Verhältnis Kläger/Beklagte zu 2 ist demzufolge nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, und auf Fragen der Wirkung des Streitbeitritts der Beklagten zu 2 auf Seiten des Beklagten zu 1 kommt es im Berufungsverfahren nicht an. Die Streitverkündung ändert nichts daran, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2 rechtskräftig abgewiesen ist. Der Senat sieht sich folglich nach wie vor nicht veranlasst, hierzu Ausführungen zu machen. Auch bedarf es unter diesen Umständen keines von § 522 Abs. 2 ZPO schon nicht vorgesehenen zweiten Hinweisbeschlusses.

2.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711ZPO.

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