Da die Klage in vollem Umfang zugesprochen worden ist, trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits
Zivilrecht
Tenor
wird der Tenor des Urteils der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass nicht die Klägerin, sondern die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt.
Gründe
2
Da die Klage in vollem Umfang zugesprochen worden ist, trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Insofern war es bei der Abfassung des Tenors zu einer Verwechslung gekommen, deren offensichtliche Unrichtigkeit sich aus der Entscheidung über die Hauptsache und den Urteilsgründen ergibt.