Der Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 19 Abs 5 S 1 NNatSchG (NatSchG ND ) wird durch die Erhebung einer …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 19 Abs 5 S 1 NNatSchG (NatSchG ND ) wird durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung, daß die Bodenabbaugenehmigung nicht erloschen ist, nicht gehemmt. Entsprechendes gilt für die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Drei-Jahres-Frist.