AG Bonn · Nordrhein-Westfalen Abt.134 Beschluss

Zwischenverfügung zur Eigentumsumschreibung mit Erbnachweis KI-Titel

GBO § 18 · Vollmacht nach Tod · Erbnachweis · Beglaubigungsbefugnis · Eigentumsumschreibung

Sachen- und Grundstücksrecht

Tenor

In der Grundbuchsache pp

wird beschlossen:

Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.

Der Erledigung des Antrags vom 27.09.2019 stehen folgende Hindernisse entgegen:

Zur Eigentumsumschreibung auf Herrn X C ist die Mitwirkung der Erben nach dem verstorbenen Eigentümer Herrn H L sowie der Erbnachweis erforderlich.

Gründe

1

In der URNr. 2016/19 des Notars M tritt Frau C aufgrund Vollmacht vom 08.04.2011 für den verstorbenen Eigentümer, Herrn H L auf. Die Unterschrift des zwischenzeitlich verstorbenen Vollmachtgebers ist gem. § 6 BtBG durch die Betreuungsbehörde beglaubigt.

2

Die Zuständigkeit der Betreuungsbehörde gem. § 6 BtBG bezieht sich auf öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, um eine vom Gericht anzuordnende Betreuung zu vermeiden.

3

Nach dem Tod des Vollmachtgebers ist ein Betreuungsverfahren nicht mehr möglich.

4

Sollte die Vollmacht aber über den Tod hinaus bestehen bleiben, handelt es sich nicht mehr um eine Vorsorgevollmacht sondern ggfls. um eine Nachlass- oder Generalvoll- macht.

5

Hierfür fehlt es aber an der Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde, vgl. hierzu BeckOK GBO/ Otto GBO § 29 GBO Rn. 203a, Zimmer ZfIR 2016, 773, Demharter 30. Aufl. § 29 GBO,Rnote 42.

6

Es ist somit die Genehmigung der Erben nach dem eingetragenen Eigentümer nebst Erbnachweis einzureichen.

7

Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 01.12.2019 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.