Vergütungsgruppenzuteilung bei rechtlicher Betreuung KI-Titel
Vergütungstabelle VBVG · Betreuungsrecht · Berufsqualifikation · Zuordnung von Abschlüssen · BtOG
Sonstiges
Seite 1
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 13 VA 15/23
BESCHLUSS
In Sachen
A., … - Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigte: Kanzlei … gegen Amtsgericht X., … vertreten durch den Präsidenten - Antragsgegner -
wegen Feststellung nach § 8 Abs. 3 VBVG
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., Richterin am Oberlandesgericht F. und Richterin am Oberlandesgericht W. ohne mündliche Verhandlung am 12.05.2025 beschlossen:
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Antrags wird auf bis 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller führt selbständig rechtliche Betreuungen und hat seinen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts X. (im Folgenden: Antragsgegner). Auf seinen Antrag vom 28.02.2023
- zu diesem Zeitpunkt hat er noch gemäß § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert gegolten - hat der Präsident des Antragsgegners mit Bescheid vom 21.03.2023 (AGVerwA) festgestellt, dass sich die vom Antragsteller zu beanspruchenden Vergütungen nach der Vergütungstabelle C im Sinne des § 8 Abs. 2 VBVG richten. Dieser Bescheid ist, gestützt auf § 32 Abs. 1 Satz 5 BtOG, bis zum 30.06.2023 befristet worden.
Unter Berufung auf das von ihm bereits zuvor vorgelegte, vom Beruflichen Schulzentrum für Wirtschaft „Prof. Dr. Zeigner“ am 19.07.2012 ausgestellte Abschlusszeugnis, wonach der Antragsteller im Zeitraum vom 09.08.2010 bis 19.07.2012 die Fachschule - Fachbereich Wirtschaft, Fachrichtung Betriebswirtschaft - in Vollzeitausbildung besucht und im Schuljahr 2011/2012 die Abschlussprüfung bestanden hat sowie berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Betriebswirtschaft“ zu führen, und unter Beifügung des Bescheids der Betreuungsbehörde vom 09.05.2023 über seine Registrierung nach § 24 BtOG hat der Antragsteller mit Schreiben vom 11.05.2023 (AGVerwA) bei dem Antragsgegner beantragt, ihn weiterhin in die „Vergütungsgruppe C“ einzustufen. Hierauf hat der Präsident des Antragsgegners mit Bescheid vom 21.07.2023 (AGVerwA) festgestellt, dass sich die vom Antragsteller zu beanspruchenden Vergütungen ab dem 01.07.2023 nach der Vergütungstabelle B richten. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller verfüge nach dem Abschlusszeugnis vom 19.07.2012 über eine abgeschlossene Lehre oder eine damit vergleichbare abgeschlossene Ausbildung. Die Zuordnung des Abschlusses „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Betriebswirtschaft“ zum Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR) sei für die Einstufung nach § 8 VBVG ohne Bedeutung. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid vom 21.07.2023 ist dem Antragsteller am 27.07.2023 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 01.08.2023, bei dem Oberlandesgericht Dresden eingegangen am 07.08.2023, begehrt der Antragsteller sinngemäß, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 21.07.2023 zu verpflichten, festzustellen, dass sich die von dem Antragsteller zu beanspruchenden Vergütungen (auch) ab dem 01.07.2023 nach der Vergütungstabelle C im Sinne des § 8 Abs. 2 VBVG richten. Er meint, die Rückstufung in die Vergütungsgruppe B sei nicht nachvollziehbar. Sein Abschluss gleiche demjenigen eines Bachelors in Betriebswirt-Seite 3 schaft. Er habe eine Belegarbeit geschrieben und verteidigt sowie ein Staatsexamen abgelegt. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.04.2024 hat der Antragsteller sein Vorbringen dahin ergänzt, dass er zwei Jahre (4 Semester) in Vollzeit in weit mehr als 2400 Unterrichtsstunden an der Fachschule studiert habe und infolge des Abschlusses dieser Ausbildung die Berufsbezeichnung als „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Betriebswirtschaft“ führen dürfe. Die Ausbildung, welche als Zugangsvoraussetzung u.a. 3 bis 5 Jahre Berufserfahrung vorgesehen habe, sei mithin staatlich reglementiert und staatlich anerkannt. Die vom Antragsgegner dem bis zum 30.06.2025 befristeten Bescheid vom 21.03.2023 zugrunde gelegte Bewertung, dass die abgeschlossene Ausbildung des Antragstellers derjenigen an einer Fachhochschule vergleichbar sei, sei zutreffend. Ergänzend sei auf die Eingruppierung nach dem DQR zurückzugreifen. Wenngleich der DQR keinen gesetzlichen Maßstab bilde, erfolge doch die Zuordnung in einem strukturierten verwaltungsrechtsähnlichen Verfahren.
II.
Der - gegen eine Feststellung nach § 8 Abs. 3 VBVG statthafte - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Präsident des Antragsgegners hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2023 rechtlich zutreffend festgestellt, dass sich die von dem Antragsteller zu beanspruchende Vergütung nach der Vergütungstabelle B im Sinne des § 8 Abs. 2 VBVG richtet.
1. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG stellt der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts auf Antrag des beruflichen Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher der in § 8 Abs. 1 VBVG bezeichneten Vergütungstabellen A bis C der Anlage zum VBVG sich die von dem Betreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten. Die Feststellung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 VBVG zu treffen. Hiernach richtet sich die Vergütung nach
- Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichba- re Ausbildung verfügt;
- Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
- Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt.
Seite 4 Anders als gemäß § 4 Absatz 2 bis 4 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21.04.2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung (im Folgenden: § 4 VBVG a.F.) kommt es nicht darauf an, ob der Betreuer durch die von ihm absolvierte Ausbildung besondere Kenntnisse erworben hat, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
2. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist nach der zu § 4 VBVG a.F. ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Beschluss vom 09.02.2022 – XII ZB 378/21, Rn. 15 m.w.N., zitiert nach juris), die insoweit auf § 8 VBVG übertragbar ist, eine solche Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (BGH a.a.O.). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BGH a.a.O.).
3. Soweit es das Kriterium des Zeitaufwands betrifft, ist grundsätzlich derjenige eines Bachelor-Studiengangs, der sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS-Punkte (5.400 Stunden) bei sechs Studiensemestern erstreckt, zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2022 – XII ZB 378/21, Rn. 19, zitiert nach juris). Lediglich in Ausnahmefällen kann auch ein geringerer Umfang genügen; dies setzt voraus, dass die Ausbildung zusätzlich noch andere Kriterien erfüllt, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sind (BGH a.a.O.). Solches trifft etwa auf den im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubranden- burg angebotenen reformierten Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreu- ung" mit 96 ECTS-Punkten (2.880 Stunden) und die Fortbildung zum „Zertifizierten Be- treuer
- Curator de jure“ an der Technischen Hochschule Deggendorf mit 90 ECTS-Punkten (2.700 Stunden) bei einer jeweiligen Ausbildungsdauer von vier Semestern zu (BGH a.a.O.; Beschluss vom 12.04.2017 - XII ZB 86/16, Rn. 15, zitiert nach juris). Maßgeblich dabei ist im erstgenannten Fall unter anderem, dass die Ausbildungs-Seite 5 inhalte und Prüfungsaufgaben von einer Hochschule verantwortet und ein „Hochschulzertifikat“ verliehen wird (BGH, Beschluss vom 09.02.2022 – XII ZB 378/21, Rn. 20 i.V.m. Rn. 7 und 9, zitiert nach juris), während im letztgenannten Fall von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass die Ausbildung von einer Technischen Hochschule durchgeführt, der Studienplan von dieser erstellt und eine Abschlussarbeit gefordert wird, die sich auf dem wissenschaftlichen Niveau einer Masterarbeit bewegt (BGH, Beschluss vom 12.04.2017 - XII ZB 86/16, Rn. 14 f., zitiert nach juris).
4. Nach den vorgenannten Maßstäben fehlt es der vom Antragsteller in Vollzeit an dem Beruflichen Schulzentrum für Wirtschaft „Prof. Dr. Zeigner“ durchlaufenen und im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Betriebswirtschaft“ an der Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung. Der hierdurch vermittelte Wissensstand entspricht nach Art und Umfang nicht demjenigen eines Hochschulstudiums.
Die Ausbildung an einer Fachschule zum „Staatlich geprüften Betriebswirt“ (auch: „Bachelor Professional in Wirtschaft“) dauert, wenn sie - wie hier - in Vollzeit stattfindet grundsätzlich zwei Jahre und umfasst nach den bundeseinheitlichen Vorgaben der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 in der Fassung vom 12.12.2024, www.kmk.org) mindestens 2.400 Unterrichtsstunden. Fachhochschulen erkennen für eine solche Ausbildung bis zu 90 ECTS-Punkte an, so dass sich das dortige dreijährige betriebswirtschaftliche Studium, in dem insgesamt 180 ECTS-Punkte erworben werden müssen und mit dessen erfolg- reichem Abschluss der akademische Grad eines Bachelor in Betriebswirtschaft er- reicht wird, im günstigsten Fall auf die Hälfte verkürzt (vgl. etwa Berufliche Schule für Wirtschaft Hamburg-Eimsbüttel, https://www.bsw-hamburg.de/staatlich-gepruefter-be- triebswirtinbachelor-professional.html; GBS Schulen München, https://www.staatlich-geprueftebetriebswirte.de/index.htm).
Dies lässt darauf schließen, dass eine betriebswirtschaftliche Ausbildung an einer Fachschule nicht, auch nicht annähernd den gleichen fachspezifischen Wissensstand wie eine betriebswirtschaftliche Ausbildung an einer Fachschule, sondern lediglich einen rund hälftigen Teil davon vermittelt.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers bezüglich des konkret von ihm erworbenen Fachschulabschlusses. Zwar hat er seinen Angaben zufolge „weit mehr“ als 2.400 Unterrichtsstunden gehabt, jedoch ist mit Rücksicht auf eine - der Regel entsprechende - Ausbildungsdauer von zwei Jahren in Vollzeit auszuschließen, dass die tatsächliche Anzahl der Unterrichtsstunden diejenige an anderen Fachschu-Seite 6 len, so etwa 2.560 an den GBS Schulen München (a.a.O.), wesentlich übersteigt. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Berufliche Schulzentrum für Wirtschaft „Prof. Dr. Zeigner“ bei der dortigen Ausbildung zum „Staatlich geprüften Betriebswirt für Betriebswirtschaft“ in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 eng mit einer Hochschule zusammenarbeitete, also etwa die damaligen Ausbildungsinhalte und Prüfungsaufgaben von einer Hochschule verantwortet wurden, oder dass die Belegarbeit des Antragstellers das wissenschaftliche Niveau einer Masterarbeit hatte.
5. Dass der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) den Abschluss „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ und den bei einer Hochschule erworbenen Bachelor demselben Niveau (6) zuordnet (www.dqr.de), macht die beiden Abschlüsse ebenfalls nicht vergleichbar im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG.
Nachdem der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2023 für berufliche Betreuer ein Registrierungsverfahren und das Erfordernis eines Sachkundenachweises eingeführt hat, ist die nach dem formalen Bildungsabschluss differenzierende gesetzliche Vergütungsregelung des § 8 Abs. 1 und 2 VBVG kaum mehr sachlich zu rechtfertigen. Deren Beibehaltung hat der Gesetzgeber seinerzeit allein damit begründet, dass es möglich sei, dass das Betreuungsgericht im Einzelfall, etwa wegen dessen Komplexität, einen beruflichen Betreuer wegen seiner speziellen Qualifikationen auswähle (BT-Drs. 19/24445, 394). Der Senat hält dies für eine (noch) sachgemäße Erwägung; die Verfassungsmäßigkeit jener Differenzierung steht aber nicht außer Zweifel.
Zwischenzeitlich hat der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 - Kost-BRÄG 2025) vom 07.04.2025 (BGBl. I Nr. 109) die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 VBVG mit Wirkung vom 01.01.2026 geändert. Hiernach wird die Vergütungstabelle A
- der Gesetzesbegründung zufolge mangels sachlicher Rechtfertigung dieser Differenzierung (vgl. BT-Drs. 20/14259, 16, 27: „keine sachlichen Gründe ersichtlich“) - abgeschafft. Demgegenüber hält der Gesetzgeber zwar an der Vergütungstabelle C, dann unter der Bezeichnung „Vergütungsstufe 2“, fest. Indessen wird für die vergütungsmäßige Besserstellung von beruflichen Betreuern, die über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügen, die Begründung angeführt, dass im Studium erlernte Schlüsselkompetenzen, insbesondere zur Methodik, Selbstorganisation und Selbstreflexion, auch unabhängig vom Seite 7 konkret erworbenen Abschluss für die Betreuungsführung von erhöhtem Nutzen sein und daher bei typisierender Betrachtung für die Betreuten eine qualitativ hochwertige Betreuung gewährleisten könnten. Ein weiterhin nach Hochschulabschluss differenzierendes Vergütungssystem sei zudem ein wirksamer Ansatz zur Wahrung der Attraktivität der Tätigkeit als beruflicher Betreuer für Personen mit einem akademischen Abschluss. Darüber hinaus gebe die Beibehaltung der qualifikationsbezogenen Vergütungsstruktur einen wichtigen Anreiz, die betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge, die durch § 5 BtRegV im Rahmen des Registrierungsverfahrens durch einen erleichterten Berufszugang privilegiert werden, zu absolvieren. Im Falle einer Aufgabe einer höheren Vergütungsstufe für Hochschulabsolventen bestehe die Gefahr, dass diese spezifischen Bildungsangebote, die gerade für eine höhere Qualität der Betreuungsführung im Interesse betreuter Menschen sorgen, ihre Attraktivität für Berufsanwärter spürbar verlieren könnten (BT-Drs. 20/14259, 28).
Hieraus wird deutlich, dass es für eine Vergleichbarkeit im Sinne § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG
- anders als für die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen nach dem Maßstab des DQR - auf die besonderen Merkmale ankommt, die eine akademische Ausbildung kennzeichnen. Dementsprechend kann aus der Zuordnung einer Ausbildung zu dem Niveau 6 des DQR für die Prüfung, ob sich die von einem beruflichen Betreuer zu beanspruchenden Vergütungen nach der Vergütungstabelle C im Sinne des § 8 Abs. 2 VBVG richten, nichts abgeleitet werden.
III.
Der Senat hat erwogen, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort anhängigen Verfahren 1 BvR 1275/24, in dem die dortige Antragstellerin die Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 1 und 2 VBVG geltend macht, auszusetzen. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27.03.2025 sich ausdrücklich gegen diese Maßnahme ausgesprochen hat und auf eine zeitnahe Entscheidung des Senats dringt, sieht dieser von einer Aussetzung ab. Dafür spricht auch, dass - wie vorstehend unter Ziffer II.5 ausge- führt - der Bundesgesetzgeber sich mit dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer sachli- chen Rechtfertigung jedweder Ungleichbehandlung erneut befasst und ausdrücklich deswe- gen die Vergütungstabelle A abgeschafft, hingegen die höhere Vergütung von beruflichen Be- treuern, die über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichba- re abgeschlossene Ausbildung verfügen, mit anderweitiger Begründung beibehalten hat.
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IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Kostentragungspflicht aus dem Gesetz ergibt (§§ 22, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG). Eine Entscheidung nach § 30 Satz 1 EGGVG hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers ist nicht geboten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG; maßgeblich ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, für seine Tätigkeit als beruflicher Betreuer nach Tabelle C statt nach Tabelle B der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG vergütet zu werden. Da allerdings der von ihm insoweit erstrebte Feststellungsbescheid auf unbegrenzte Dauer wirkt und die im Einzelfall zu beanspruchende Vergütung für die Führung der Betreuung sich nach weiteren Kriterien (Dauer der Betreuung, Wohnsituation und Vermögensstatus der betreuten Person) richtet, fehlt es an einer tauglichen Schätzgrundlage, um jenes wirtschaftliche Interesse zu beziffern (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 06.10.2023 – 101 VA 153/23, Rn. 47, zitiert nach juris). Deswegen ist der 5.000,00 Euro betragende Auffangwert des § 36 Abs. 3 GKG zugrunde zu legen. Für die Vornahme einer Erhöhung oder Herabsetzung dieses Werts, sofern eine solche überhaupt zulässig sein sollte, fehlt - wie für die Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers - eine valide Tatsachengrundlage (a.A. Bayerisches Oberstes Landesgericht a.a.O., Rn. 48).
K.
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W.