Die Anwendung des § 32 BBauG (hier: Verzichterklärung bei wertsteigernder Änderung baulicher Anlagen) setzt …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Anwendung des § 32 BBauG (hier: Verzichterklärung bei wertsteigernder Änderung baulicher Anlagen) setzt einen verbindlichen Bauleitplan voraus.
2. Ein nach dem Hess. Aufbaugesetz zustandegekommener Flächennutzungsplan stellt keinen verbindlichen Bauleitplan dar.
3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Hess. AufBauG hat gegen die im Grundgesetz enthaltenen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, soweit sie nicht zu verkündende Bauleitpläne (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1-3 Hess. AufBauG) zu Teilen des Ortsbaurechts erklärt hat (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats, s. Urteil vom 10.7.1964 - OS IV 30/62 -).