Die Klägerinnen machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Berichtigung des Grundbuchs geltend; die Beklagte zu …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage und Drittwiderklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu 2/3 und die Beklagte zu 1) und Widerklägerin zu 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst zu 1/3, im Übrigen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 2/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu1) und Widerklägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen.
Die Kosten der Streithilfe tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerinnen machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Berichtigung des Grundbuchs geltend; die Beklagte zu 1) macht widerklagend Schadenersatzansprüche wegen einer unberechtigten Eintragung eines Widerspruchs ins Grundbuch geltend.
Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin der Grundstücke UI.-straße (Gemarkung BK., Flur N01, Flurstücke N02 und N03,).
Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung BK., Flur N01, Flurstück Nr. N04 (ohne eigene Hausnummer).
Das Grundstück Gemarkung BK., Flur N01, Flurstück Nr. N05 steht im Eigentum der R. RA. GmbH.
Das Grundstück Gemarkung BK., Flur N01, Flurstück Nr. 805 stand ursprünglich im Eigentum der U. GmbH & Co KG, nunmehr im Eigentum der Beklagten zu 1).
Zur Veranschaulichung der Lage der Grundstücke wird auf die nachfolgende Übersicht Bezug genommen.
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Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.11.2020 (Bl. 7 ff.), Urkundenrolle N07 des Streithelfers der Beklagten, des Notars TL., verpflichteten sich die Klägerinnen sowie die R. RA. GmbH, lastenfrei an die QB. GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter ebenfalls der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist, den in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz UI.-straße, 70a und 70b in BK. (im Folgenden teilweise auch als herrschendes Grundstück bezeichnet) zu veräußern.
In Abteilung III des Grundbuchs bzgl. des herrschenden Grundstücks ist betreffend Teile des vorgenannten Grundbesitzes (nämlich Grundbuch 22744) eine Grundschuld in Höhe von 1,5 Millionen Euro zugunsten der SK. NL. (heute: SK. in der KE.) eingetragen.
Im Zusammenhang mit der später avisierten Löschung dieser Grundschuld zwecks lastenfreier Veräußerung schloss die SK. mit dem Streithelfer TL. unter dem 02.02.2022 einen Treuhandvertrag (Bl. 479 d.A.), der vorsah, dass die von der Bank bereitgestellten Löschungsunterlagen (Bl. 205 f d.A.) bezüglich des Pfandrechts nur nach Zahlung der Ablösesumme bis zum 30.05.2022 gebraucht werden durften. Von diesen Löschungsunterlagen hat der Notar gegenüber dem Grundbuchamt unstreitig nicht mehr zwecks Löschung Gebrauch gemacht.
Der Kaufvertrag zur Urkundenrolle N07 enthält ferner ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, sofern die Fälligkeitsregelungen im Parallelvertrag zur Urkundenrolle N08 (siehe dazu nachfolgend, dieser betrifft das dienende Grundstück) bis zum 30.06.2021 nicht vorliegen. Mit notarieller Urkunde vom 30.06.2021 (Bl. 22 ff.), Urkundenrolle N09 des Notars TL., vereinbarten die Parteien des Vertrages die Verlängerung des Rücktrittsrechts bis zum 30.11.2021, sofern bis dahin die Fälligkeit bezüglich des Parallelkaufvertrages zur Urkundenrolle N08 nicht gegeben ist.
Schließlich sind unter § 6 des notariellen Kaufvertrages zur Urkundenrolle N07 eine Löschungsbewilligung sowie ein entsprechender Löschungsantrag bezüglich zugunsten der im Eigentum der Kläger stehenden Flurstücke N03 und N04 eingetragener Grunddienstbarkeiten sowie der Reallast beurkundet, deren spätere Löschung Gegenstand der streitgegenständlichen Auseinandersetzung ist
Bei dem dienenden Grundstück handelt es sich um das im Grundbuch auf Blatt N10 bis N11, Flur N01, Flurstück N06 eingetragene Grundstück ZE.-straße N12, welches seitens der in Insolvenz befindlichen DH. GmbH & Co. KG - handelnd durch die Liquidatoren - ebenfalls am 26.11.2020 mit notariellem Kaufvertrag zur Urkundenrolle N08 des Notars TL. (Bl. 28 ff.) an die Beklagte verkauft wurde. Unstreitig wurde die oben erwähnte Löschungsbewilligung hinsichtlich der streitgegenständlichen, zugunsten der im Eigentum der Kläger stehenden herrschenden Grundstücke eingetragenen Dienstbarkeiten im Einvernehmen mit den an beiden Verträgen Beteiligten in dem Kaufvertrag über das herrschende Grundstück, Urkundenrolle N07, mit beurkundet. Das dienende Grundstück ZE.-straße 72, 72 und 72b hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der DH. GmbH & Co. KG zuvor zur Veräußerung freigegeben.
In Abteilung II der Grundbuchblätter des dienenden Grundstücks (Bl. 30) waren die streitgegenständlichen Grunddienstbarkeiten bzw. die Reallast zugunsten der Flurstücke des im Eigentum der Klägerin zu 1. sowie der Klägerin zu 2. stehenden Grundstücks UI.-straße eingetragen.
Das Flurstück Nr. N06 war z.Z. des Verkaufs u.a. wie folgt belastet (diese Wiedereintragung wird mit der Klage verfolgt):
18Verbot der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung von Heizwärme und Warmwasser (Grunddienstbarkeit)
19Geh- und Fahrtrecht für die Eigentümer der Flurstücke N03 und N04 (Grunddienstbarkeit)
20Betretungsrecht, Ver- und Entsorgungsleitungsrecht für die Eigentümer der Flurstücke N03 und N04 (Grunddienstbarkeit)
21Pflicht zur Kostentragung für Wärmelieferung, Betrieb, Wartung und Unterhaltung Heizungsanlage und Leitungen für den Eigentümer des Flurstücks N04 (Reallast),
In § 2 des Vertrages N08 (Bl. 39 d.A.) ist hinsichtlich der Kaufpreisfälligkeit geregelt, dass die dort genannten Voraussetzungen bis zum 30.06.2021 vorliegen müssen und den Parteien anderenfalls ein Rücktrittsrecht zusteht. Auch hinsichtlich dieses Vertrages haben die Parteien in einer Ergänzungsurkunde vom 30.06.2021, Urkundenrolle N13 des Notars TL. ebenfalls eine Anpassung hinsichtlich des Zeitpunktes vorgenommen.
Nach Ablauf der auf den 30.11.2021 verlängerten Frist vereinbarte die Beklagte mit der Grundpfandrechtsgläubigerin, der WU. AG auch als Vertreterin der Verkäufer, am 16.12.2021 weitere Vertragsanpassungen bis zuletzt eine Zahlungsfrist bis zum 01.04.2022 vereinbart wurde (Anlagen B1- B5).
Am 03.03.2022 teilte der Streithelfer der Beklagten zu 1) mit, dass der Kaufpreis zur UR-Nr. N08 Zahlung fällig sei (Bl. 164 d.A.) Mit Schreiben vom 08.03.2022 an die VD. GmbH erklärte er zur UR-Nr. N07, dass u.a. eine Zahlung von 1.500.000,00€ an die SK. in der KE. zu zahlen sei. Insoweit vermerkte er am 30.05.2022 die Zahlung (Bl. 174 d.A.)
Am 23.03.2022 wurden in Abteilung III der Grundbuchblätter des dienenden Grundstücks unter den lfd. Nr. 3 und 4 jeweils unter Bezugnahme auf eine ebenfalls vom Notar TL. am 07.03.2022 beurkundete Bewilligung umfangreiche Grundschulden zugunsten der Beklagten zu 2), der BH. AG bestellt. Insoweit wird auf den entsprechenden Grundbuchauszug, Bl. N01 f., verwiesen.
Mit Schreiben vom 04.04.2022 (Bl. 29) erklärten die Klägerinnen sowie die R. RA. GmbH als Verkäufer gegenüber dem Notar TL. den Rücktritt vom Kaufvertrag über das herrschende Grundstück (Urkundenrolle N07) mit der VD. GmbH. Diese Erklärung ging dem Streithelfer per E-mail sowie als Fax zu. Gleichwohl beantragte der Streithelfer TL. mittels der ihm von allen Seiten erteilten Vollmachten unter dem 25.04.2022 (Bl. 62) beim Grundbuchamt des Amtsgerichts BK. für das an die Beklagte verkaufte dienende Grundstück unter Bezugnahme auf die Bewilligungen in der Urkundenrolle N07 die Löschung der zugunsten des Grundbesitzes der Klägerinnen bestehenden Rechte in Abteilung 2 (Grunddienstbarkeiten und Reallast) ; die Eintragung der Löschung seitens des Grundbuchamtes erfolgte am 30.05.2022 (Bl. 72). Am selben Tag wurde die Beklagte zu 1) zudem als Eigentümerin im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen.
In der Zwischenzeit verhandelten die Beteiligten darüber, den Kaufvertrag über das herrschende Grundstück gem. UR N07 möglicherweise doch weiter zu vollziehen. In diesem Zusammenhang forderte die Klägerin zu 1. den Streithelfer TL. unter dem 24.06.2022 (Bl. 204 d.A.) auf, den Vertrag über das herrschende Grundstück weiter zu vollziehen mit der Bemerkung, dass die Rücktrittserklärungen wirkungslos seien. Dieses Schreiben war allerdings nicht vom Mitgesellschafter M. unterzeichnet.
Nachdem zwischenzeitliche Verhandlungen zwischen den Beteiligten gescheitert waren, erklärte die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 08.07.2022 (Bl. 77 f.) erneut den Rücktritt vom Vertrag über das herrschende Grundstück zur Urkundenrolle N07.
Das Schreiben ging dem Geschäftsführer Y. am 14.07.2022 zu (Bl. 143 d. A.). Die Käuferin VD. GmbH akzeptierte den Rücktritt mit E-Mail vom 15.07.2022 durch Herrn Y. (Bl. 30 d. A.)
Am 14.07.2022 bat Herr S. Herrn Y. per Mail um „Fristverlängerung“ bis zum 20.07.2022, damit er sich intern mit allen Beteiligten abstimmen könne (Bl. 31 d. A.).
Per Mail am 15.07.2022 schloss Herr Y. dies aus, u.a. weil „am heutigen Tage“ ein weiteres Rücktrittsschreiben eingegangen sei. Herr Y. bat deshalb Herrn TL. per E-Mail (in cc) um „Vollziehung“ des Rücktritts (Bl. 30 d. A.).
Wegen der Löschung der streitgegenständlichen Rechte wurde eine einstweilige Verfügung des LG Münster vom 21.07.2022 im Verfahren 016 O 128/22 erlassen, durch die am 11.08.2022 ein Widerspruch im Grundbuch gegen die Löschung eingetragen wurde. Diese wurde mit Urteil v. 18.10.2022 wieder aufgehoben (Bl. 120 ff. d. A.), da die Verfügung nur YC.. der B. GmbH beantragt und erwirkt worden sei, nicht aber auch YC.. der BH. AG, zu deren Gunsten Grundschulden am 23.03.2022 für das Flurstück N06 eingetragen waren.
Einer außergerichtlichen Aufforderung der Klägerinnen, einer Wiedereintragung der gelöschten Dienstbarkeiten bzw. Reallast zuzustimmen, kam die Beklagte zu 1) im Juli 2022 nicht nach, sondern teilte am 03.08.2022 mit, dass eine Klageerhebung erforderlich sei.
Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, dass der Notar von den Löschungsbewilligungen habe keinen Gebrauch mehr machen dürfen, weil der Vertrag N07 nach der Rücktrittserklärung hinfällig gewesen sei. Mit dem Rücktritt sei auch die dem Notar erteilte Vollmacht zur Abgabe von entsprechenden Erklärungen und der Antragstellung erloschen. Der Rücktritt sei am 05.04.2022 auch der VD. GmbH zugegangen.
Die Löschung hätte nach Ansicht der Klägerinnen auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil zugunsten der SK. NL. eine Grundschuld im Grundbuch des Flurstücks N02 eingetragen war, so dass die SK. als Betroffene gem. § 876 S. 2 die Löschung der streitgegenständlichen Rechte habe bewilligen müssen. Eine solche Erklärung habe die SK. nie abgegeben. Die Zahlung sei erst am 31.05.22 und damit nach Ablauf des Treuhandauftrages eingegangen.
Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb komme nicht in Betracht.
Zudem bestünden Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Beklagte zu 2) sei aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Eintragungen verpflichtet, den Rangrücktritt zu erklären. Trotz vorgerichtlicher Aufforderung zur Zustimmung mit Frist zum 15.11.2022 (Bl. 615 d.A.) sei dies nicht erfolgt. Durch die Erklärung in der Klageerwiderung sei mithin Erledigung eingetreten. Im Hinblick auf die vorgerichtliche Korrespondenz (Anlagen K 18- K 23, Bl. 1347- 1355 d.A.) habe die Beklagte zu 2) auch Anlass zur Klageerhebung gegeben.
Der Drittwiderklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da schon nicht ersichtlich sei, dass der Beklagten zu 1) ein Schaden durch den eingetragenen Widerspruch entstanden sei.
Die Klägerin beantragt nach zwischenzeitlicher Klarstellung auch im Hinblick auf die jeweils betroffenen Grundstücke (SS. vom 01.12.2022),
die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
die (Wieder)Eintragung der im Grundbuch gelöschten Grunddienstbarkeiten in Abt. II zur lfden Nummern 1, 2, 3 und der Reallast zur lfden Nummer 4 auf den Grundbuchblättern N10 bis N11 zugunsten der Grundstücke Flur N01/N03 und Flur N01/N04, jeweils eingetragen beim Amtsgericht BK. zu bewilligen und zu beantragen entsprechend Ihrer Rangstellung vor der erfolgten Löschung.
Hilfsweise: Die Eintragung der nachfolgenden Rechte zu bewilligen und zu beantragen;
1. Abt.II: Grunddienstbarkeit (Verbot der Errichtung und des Betriebs von Anlagen, die der Erzeugung von Heizwärme und Warmwasser dienen, Verbot der Zuführung von Heizwärme und Warmwasser) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks BK. Flur N01 Flurstück N04 (Blatt N14 BV Nr.5)
2. Abt.II: Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung BK. Flur N01 Flurstück N03 (Blatt N14 BV Nr.4), BK. Flur N01 Flurstück N04 (Blatt N14 BV Nr. 5) als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB
3. Abt.II: Grunddienstbarkeit (Ver- und Entsorgungsleitungsrecht) für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung BK. Flur N01 Flurstück N03 (Blatt N14 BV Nr.4), BK. Flur N01 Flurstück N04 (Blatt N14 BV Nr. 5) als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB
4. Abt.II: Reallast (Pflicht, die Kosten für die Wärmelieferung, für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Heizungsanlage einschließlich der Leitungen anteilmäßig zu tragen) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks BK. Flur N01 Flurstück N04 (Blatt N14 BV Nr .5)
Nachdem sie bezüglich der Beklagten zu 2) ursprünglich beantragt hatte, diese zu verurteilen,
die (Wieder)Eintragung der nachfolgende Rechte zu bewilligen;
1. Abt.II: Grunddienstbarkeit (Verbot der Errichtung und des Betriebs von Anlagen, die der Erzeugung von Heizwärme und Warmwasser dienen, Verbot der Zuführung von Heizwärme und Warmwasser) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks BK. Flur N01 Flurstück N04 (Blatt N14 BV Nr.5)
2. Abt.II: Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung BK. Flur N01 Flurstück N03 (Blatt N14 BV Nr.4), BK. Flur N01 Flurstück N04 (Blatt N14 BV Nr. 5) als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB
3. Abt.II: Grunddienstbarkeit (Ver- und Entsorgungsleitungsrecht) für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung BK. Flur N01 Flurstück N03 (Blatt N14 BV Nr.4), BK. Flur N01 Flurstück N04 (Blatt N14 BV Nr. 5) als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB
4. Abt.II: Reallast (Pflicht, die Kosten für die Wärmelieferung, für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Heizungsanlage einschließlich der Leitungen anteilmäßig zu tragen) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks BK. Flur N01 Flurstück N04 (Blatt N14 BV Nr .5)
hat sie diesen Antrag mit Schriftsatz vom 17.03.2023 dahin klargestellt, dass sie von vorneherein eine Vorrangerklärung begehrt habe und diesen Antrag sodann wegen der Erklärungen in der Klageerwiderung für erledigt erklärt.
Ferner beantragen die Widerbeklagten und die Drittwiderbeklagten,
die Drittwiderklage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zudem beantragt sie im Wege der Drittwiderklage und Widerklage,
festzustellen, dass die Klägerinnen und die Drittwiderbeklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldnerinnen den Schaden der Beklagten zu ersetzen haben, der dieser durch die auf Betreiben der Klägerinnen im Vollzug des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 16.07.2022, AZ: 016 O 128/22 eingetragenen Widersprüche in den Grundbüchern von BK., Grundbuchblätter N10 bis N11 entstanden ist.
Die Beklagte zu 2) widerspricht der Erledigungserklärung der Klägerinnen und beantragt
die Klage gegen sie abzuweisen.
Der Streithelfer der Beklagten beantragt ebenfalls,
die Klagen abzuweisen
Die Beklagte zu 1) hält die Klageanträge bereits für zu unbestimmt, da weder nach Grunddienstbarkeiten und der Reallast differenziert werde noch danach, dass nicht alle Rechte sämtliche Grundstücke betreffen. Zudem seien die einzutragenden Rechte nicht hinreichend - insbesondere ohne Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligungen- bezeichnet. Anträge zum Grundbuchamt könnten die Klägerinnen selber stellen, so dass insoweit das Rechtsschutzinteresse fehle. Zum Teil werde eine unmögliche Leistung gefordert.
Die Klägerinnen seien an ihre Löschungsbewilligungen gebunden gewesen, so dass eine Unrichtigkeit des Grundbuches bereits nicht vorliege. Zudem sei der Widerruf treuwidrig auch im Hinblick darauf, dass von den zusammenhängenden Verträgen ein Vertrag durchgeführt worden sei. Die Fristen der Verträge seien gekoppelt gewesen. Zudem seien beide Verträge von der Beklagten zu 1) bzw. der anderen Vertragspartnerin erfüllt worden (Anlage B8). Die seinerzeit eingetragenen Belastungen sämtlicher Grundstücke, sowohl des herrschenden als auch der dienenden Grundstücke stünden in einer Wechselbeziehung, so dass eine einseitige Wiedereinräumung der Rechte auf Basis der ursprünglichen Bewilligungen unzulässig sei.
Da die Erklärung vom 04.04.2022 nur der Notar erhalten habe, sei die Wirksamkeit jedenfalls fraglich. Zudem enthalte diese Erklärung keinen Widerruf der Löschungsbewilligungen, die mithin wirksam und unwiderruflich geworden seien.
Ferner sei gutgläubig lastenfreies Eigentum übertragen worden.
Die Grundschuld der SK. führe ebenfalls nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Zum Einen seien nicht alle Grundstücke belastet gewesen. Zum Anderen liege in der Löschungsbewilligung zugleich die Zustimmung.
Wegen des eingetragenen Widerspruchs mache die Gläubigerin QH. einen Anspruch auf erhöhte Zinsen geltend, so dass die Gefahr eines Schadens bestehe, der durch den Feststellungsantrag im Rahmen der Widerklage gesichert werden solle. Zudem bestehe wegen der Ungewissheit der Energieversorgung die Gefahr der Verzögerung der Vermietung mit entsprechenden Schäden.
Die Beklagte zu 2) hält die Klage gegen sie bereits deshalb für unbegründet, da die Anträge auf eine für sie unmögliche Leistung gerichtet gewesen seien. Eine Bewilligung der Eintragung der Rechte sei ihr nicht möglich. Anlass zur Klageerhebung habe sie nicht gegeben.
Der Streithelfer hält den Rücktritt der Klägerinnen bereits wegen der fehlenden Schriftform für unwirksam. Zudem sei dieser nicht gegenüber der Beklagten erklärt worden. Im Übrigen sei der Geschäftsführer der Beklagten nicht mehr einzelvertretungsberechtigt gewesen, so dass seinerzeit keine wirksame Vereinbarung über eine Rückabwicklung getroffen worden sei.
Im Hinblick auf den Treuhandauftrag habe er den Verzug mit einem Tag telefonisch mit einer Vertreterin der SK. geklärt.
Entscheidungsgründe
I.
Klage gegen die Beklagte zu 1):
Die zulässige Klage bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1)
Die Klage ist im Hinblick auf die Formulierung der Klageanträge zulässig. Nach zwischenzeitlicher Klarstellung haben die Klägerinnen deutlich gemacht, dass das Klagebegehren dahin zu verstehen ist, dass die Eintragung der gelöschten Rechte nach Maßgabe der ursprünglichen Bewilligungen grundsätzlich an ursprünglicher Rangstelle oder hilfsweise an rangbereiter Stelle begehrt wird. Diesbezüglich bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit der entsprechenden Anträge.
2)
Den Klägerinnen steht jedoch kein Anspruch auf Abgabe der entsprechenden Erklärungen gegen die Beklagte zu 1) zu.
a)
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht gem. § 894 BGB wegen einer Unrichtigkeit des Grundbuchs bezüglich der gelöschten Rechte, da die formelle Rechtslage nicht von der materiellen Rechtslage abweicht.
aa)
Voraussetzung für den begehrten Löschungsanspruch ist, dass die aus dem Grundbuch ersichtliche Rechtslage, nämlich die erfolgte Löschung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeiten bzw. Reallast nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt. Entscheidend ist mithin, ob die Löschung der streitgegenständlichen Rechte seinerzeit materiell rechtlich zu Recht erfolgt ist.
Die Löschung der Rechte erfolgte zu Recht. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Löschung der Rechte ist gem. § 875 Abs. 1 BGB, dass das Recht im Grundbuch gelöscht worden ist und eine entsprechende Aufhebungserklärung seitens der Berechtigten abgegeben worden ist, die nicht vor Wirksamwerden der Löschung wirksam widerrufen ist (vgl. dazu Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 875, Rdnr. 7, 8). Die Löschung der Rechte ist im Grundbuch unstreitig erfolgt. Ferner ist eine Aufgabeerklärung bezüglich der streitgegenständlichen Rechte in der Urkunde des Streithelfers vom 26.11.2020 (UR-Nr. N07) in § 6 erklärt worden. Diese Erklärung ist von den Drittwiderbeklagten, die zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung als Gesellschafter, Geschäftsführer und Kommanditistin der seinerzeitigen Eigentümerin des insoweit maßgeblichen herrschenden Grundstücks Flur N01 Flurstück N06 zur Abgabe dieser Erklärung berechtigt waren, abgegeben worden.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist diese Aufgabeerklärung nicht wirksam per Email bzw. Fax vom 04.04.2022 (Anlage A 3, Blatt 29 der Akten) widerrufen worden. Zwar war der Streithelfer, Notar TL., vollumfänglich auch zur Entgegennahme dieser Erklärung bevollmächtigt., Bedenken gegen die Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Schriftform durch das Telefax bestehen nicht (vgl. dazu Grüneberg, BGB, 32 Aufl., § 127, Nr. 2 m.w.N.). Jedoch betrifft die Erklärung der Klägerinnen bei verständiger Auslegung im Sinne der §§ 133, 157 BGB nur den Widerruf des Kaufvertrages über die Grundstücke Flur N01 Flurstücke N02, N03, N04 und N05, nicht jedoch die Löschungsbewilligungen bzw. Aufhebungserklärungen bzgl. der streitgegenständlichen Rechte, die lediglich in dem Vertrag UR-Nr. N07 mitbeurkundet worden sind.
Aus Sicht des Erklärungsempfängers, des Notars TL., war diese Erklärung dahin zu verstehen, dass der Kaufvertrag über die Grundstücke nicht mehr durchgeführt werden sollte. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Erklärung, die dahin geht, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgt. Dass weitere Erklärungen widerrufen werden sollten, wird in dem Telefax vom 04.04.2022 bereits nicht angegeben. Die Tatsache, dass die Aufhebungserklärungen in der Vertragsurkunde N07 mitbeurkundet worden sind, könnte zwar dafür sprechen, dass der Widerruf auch diese erfassen sollte. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der vertraglichen Regelung in dem am gleichen Tag beurkundeten Vertrag UR-Nr. N08 über den Verkauf des dienenden Grundstücks die Gesellschafter der Klägerinnen als Gesellschafter der Eigentümerin dieses Grundstücks sich in § 1 am Ende verpflichtet hatten, dieses lastenfrei zu übertragen. Dieser Vertrag UR-Nr. N08 ist unstreitig nicht widerrufen worden, sondern durchgeführt worden. Das heißt, dass die Drittwiderbeklagten sich in Widerspruch zu ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag UR-Nr. N08 gesetzt hätten, wenn sie durch den Widerruf ihrer Aufhebungserklärungen die lastenfreie Übertragung entgegen ihrer Verpflichtung verhindert hätten.
Angesichts dieser Sachlage konnte der Erklärungsempfänger, der Streithelfer TL., nach objektiver Auslegung nur davon ausgehen, dass lediglich der Kaufvertrag über die Grundstücke N02, N03, N04 und N05 nicht durchgeführt, der Vertrag UR-Nr. N07 jedoch vollumfänglich durchgeführt werden sollte. Hierzu gehörte eben auch die lastenfreie Übertragung des Grundbesitzes. Vor diesem Hintergrund war die Erklärung der Klägerinnen mithin nicht so zu verstehen, dass darin zugleich der Widerruf der Aufhebungserklärung bezüglich der streitgegenständlichen Rechte liegen sollte. Insoweit lässt sich auch aus Sicht der Kammer kein Verstoß des Streithelfers im Hinblick auf einen eventuellen Widerruf des Auftrags zur Durchführung der Verträge sehen. Vielmehr war dieser weiterhin verpflichtet, den Vertrag UR-Nr. N07 vollumfänglich zu vollziehen, wozu eben auch die lastenfreie Übertragung zählt.
Weiterhin führten die späteren Erklärungen zur Nichtdurchführung des Vertrages UR-Nr. N07 vom 04.04.2022 nicht zum wirksamen Widerruf der Aufhebungserklärungen im Sinne des § 875 BGB. Dass nach der Löschung der Rechte später möglicherweise weitere Erklärungen hierzu abgegeben worden sind, spielt im Hinblick auf die Grundbuchberichtigung keine Rolle.
bb)
Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs ist ferner nicht durch eine fehlende Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubigerin, der SK., gem. § 876 S. 2 BGB eingetreten. Diese hatte zwar keine ausdrückliche Erklärung auf Zustimmung zur Löschung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit bzw. Reallast, soweit diese überhaupt vom Recht der SK. betroffen waren, erklärt. Die SK. hatte jedoch eine Löschungsbewilligung abgegeben, in der regelmäßig eine derartige Zustimmungserklärung zu sehen ist (vgl. dazu Grüneberg, BGB, 82 Aufl., § 876, Rn. m.w.N.). Diese Löschungsbewilligung lag dem Streithelfer ebenfalls vor. Zwar war dieser durch den Treuhandvertrag vom 02.02.2022 (Blatt 479 f. der Akten) dahingehend eingeschränkt, dass er von dieser Löschungsbewilligung nur Gebrauch machen durfte, sofern die Zahlung des Ablösesaldos bis zum 30.05.2022 sichergestellt war. Unstreitig ging die Zahlung des Ablösebetrages von 1,5 Mio. € an die SK. erst am 31.05.2022 auf ihrem Konto ein. Dass dies geschehen würde, war jedoch zum einen vorher sichergestellt, weil sonst die Zahlung am 31.05.2022 nicht hätte erfolgen können. Zum anderen hat der Streithelfer nachvollziehbar im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er den Verzug mit einem Tag mit einer Vertreterin der SK. abgesprochen gehabt habe. Mithin lag zum Zeitpunkt der Eintragung der Löschung der streitgegenständlichen Rechte, dem 30.05.2022, eine wirksame Aufhebungserklärung auch der SK. vor, so dass sämtliche Voraussetzungen der Löschung gegeben waren und das Grundbuch materiell nicht unrichtig geworden ist. Soweit in der Folgezeit eine Löschung des Rechts der SK. nicht erfolgt ist und diese auf Anforderung der Schuldnerin die erhaltenen Beträge zurückgezahlt hat, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung.
b)
Soweit die Klägerinnen weiter ihren Anspruch auf eine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne des § 812 BGB oder auf Rückabwicklungsansprüche im Hinblick auf den nicht durchgeführten Kaufvertrag (UR-Nr. N07) stützen, bestehen die Ansprüche aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Löschung der streitgegenständlichen Rechte aufgrund der Vereinbarung zur lastenfreien Übertragung im Vertrag mit der UR-Nr. N08. In diesem Vertrag wurde mithin der Rechtsgrund geschaffen, die streitgegenständlichen Rechte zu löschen. Da dieser Vertrag unstreitig durchgeführt worden ist, scheiden sowohl Ansprüche auf Rückabwicklung dieses Vertrages wie auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen des Bestehens eines Rechtsgrundes für die Löschung der Rechte aus. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1) aufgrund des Vertrages UR-Nr. N08 einen Anspruch auf lastenfreie Übertragung dieses Grundbesitzes hat.
Sonstige Anspruchsgrundlagen zur Wiedereinräumung der Rechte der Klägerinnen sind im Hinblick auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht gegeben, so dass die Klage gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen war.
II.
Die Klage gegen die Beklagte zu2):
1.
Soweit die Klägerinnen insoweit den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt haben, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung dahingehend, dass begehrt wird, festzustellen, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und sich durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis erledigt hat.
2.
Die insoweit zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Die ursprüngliche Klage war nämlich bereits nicht begründet.
Auf die Frage, ob überhaupt ein materiell rechtlicher Anspruch der Klägerinnen gegenüber der Beklagten zu 2) aus § 812 BGB besteht oder diese ihre Rangstelle aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit ihren jeweiligen Vertragspartnern mit Rechtsgrund sowie aufgrund einer Leistung ihrer Vertragspartner erreicht hat, wofür nach dem obigen Ergebnis einiges spricht, kommt es letztlich nicht an.
Der ursprüngliche klageerweiternde Antrag gegen die Beklagte zu 2) war nämlich bereits deshalb unbegründet, weil gegenüber der Beklagten zu 2) ebenfalls eine Wiedereintragung der gelöschten Rechte beantragt worden ist. Hierzu war die Beklagte zu 2) jedoch von vornherein nicht in der Lage, da sie unstreitig nicht Eigentümerin des zu belastenden Grundbesitzes ist. Angesichts der eindeutigen Formulierung konnte dieser Klageantrag auch nicht dahingehend umgedeutet werden, dass lediglich ein Rangrücktritt gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemacht werden sollte. Als die Klägerinnen ihren Antrag insoweit geändert bzw. klargestellt haben, hatte die Beklagte zu 2) bereits erklärt, dem Begehren auf Rangrücktritt nachkommen zu wollen
Rein ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte zu 2) keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Vielmehr hat sie auf die sehr kurzen seitens der Klägerinnen gesetzten Fristen reagiert und eine Prüfung angekündigt. Da ihr der zugrundeliegende Sachverhalt nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte, war ihr zuzugestehen, eine umfassende Prüfung vorzunehmen. Sodann hat sie nach Eingang des klageerweiternden Schriftsatzes sofort ihre Bereitschaft erklärt, entsprechende Erklärungen zum Rangrücktritt abzugeben. Vor diesem Hintergrund wäre auch die Kostenfolge des § 93 ZPO für den Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung zu berücksichtigen gewesen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) war mithin ebenfalls abzuweisen.
III.
Widerklage und Drittwiderklage:
Die zulässige Widerklage und Drittwiderklage bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Soweit die Drittwiderklage auf § 945 ZPO als Anspruchsgrundlage gestützt wird, sind nach dieser Regelung nur sogenannte Vollziehungsschäden, nicht jedoch Anordnungsschäden als verschuldensunabhängige Schäden zu ersetzen. Zu den nicht von § 945 ZPO erfassten Schäden gehören in der Regel die durch die Anordnung der einstweiligen Maßnahme entstandenen Schäden, z. B. durch Bekanntwerden der Maßnahmen entstandene Schäden (vgl. Zöller, ZPO, 34 Aufl., § 945, Rn. 14a m.w.N.). Schon nach dem eigenen Vorbringen der Widerklägerin hat der eingetragene Widerspruch gegen die Löschung der Rechte nicht zu einer Grundbuchsperre oder ähnlichem geführt, z. B. dazu, dass das Grundstück nicht weiterveräußert werden konnte oder ähnliches. Vielmehr ist der geltend gemachte Schaden damit begründet, dass letztlich aufgrund der Kenntnis der Anordnung der einstweiligen Verfügung durch die Eintragung des Widerspruchs eine Rechtsunsicherheit bei der finanzierenden Bank oder bei den Mietern entstanden sein soll, die zu den behaupteten möglichen Schäden geführt hat. Derartige Schäden sind jedoch nicht als sogenannte Vollziehungsschäden, sondern als Anordnungsschäden einzuordnen (vgl. dazu auch Gehrlein, MDR 2000, 687 f.). Eine verschuldensunabhängige Haftung der Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten, die darin besteht, dass gerade durch einen eventuellen vorzeitigen Vollzug von Maßnahmen Schäden entstanden sind, ist mithin nicht gegeben.
Voraussetzungen für eine verschuldensabhängige Haftung der Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten hat die Widerklägerin nicht vorgetragen. Insoweit wäre auch zu berücksichtigen, dass auf ihren Antrag hin nach juristischer Prüfung der beantragte Erlass der einstweiligen Verfügung erfolgt ist, so dass Anhaltspunkte für ein Verschulden der Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten nicht bestehen. Daher war die Drittwiderklage ebenfalls abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 100, 101 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird wie folgt festgesetzt:
116Klage 500.000,00 €,
117Widerklage 250.000,00 €,
insgesamt 750.000,00 €.
WM.