AG Emden · Niedersachsen Beschluss LS

Daß jede Teilabhebung des Betreuers von dem Girokonto des Betreuten mit einem Saldo von über 5000 DM einer …

Zivilrecht

Leitsatz

Daß jede Teilabhebung des Betreuers von dem Girokonto des Betreuten mit einem Saldo von über 5000 DM einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, kann sich nicht aus der Auslegung des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergeben, es wäre darüber hinaus auch nicht mit dem Sinn und Zweck eines Girokontos vereinbar.