Kostenverteilung im Zivilprozess berichtigt KI-Titel
Kostenentscheidung · Schreibfehler · § 319 ZPO · Berichtigung · Zivilprozess
Zivilrecht
Tenor
Der Tenor des Urteils der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.04.2012 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 %.
Gründe
2
Das Urteil ist in der Kostenentscheidung offensichtlich unrichtig, es liegt ein Schreibfehler („67 %“ statt „77 %“) vor.