LG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Kostenverteilung im Zivilprozess berichtigt KI-Titel

Kostenentscheidung · Schreibfehler · § 319 ZPO · Berichtigung · Zivilprozess

Zivilrecht

Tenor

Der Tenor des Urteils der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.04.2012 wird gemäß § 319 ZPO we­gen of­fen­ba­rer Un­rich­tig­keit da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass der Te­nor hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt lau­tet:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 %.

Gründe

2

Das Urteil ist in der Kostenentscheidung offensichtlich unrichtig, es liegt ein Schreibfehler („67 %“ statt „77 %“) vor.