Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2021 wird als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben vom 20. Dezember 2022 Bezug genommen. Die diesem Schreiben nachfolgenden Eingaben der Beschwerdeführerin rechtfertigen keine davon abweichende Entscheidung.