VG Schleswig-Holstein 17. Kammer Urteil

Belästigung von Mutter eines Schülers durch Lehrkraft über WhatsApp KI-Titel

Disziplinarrecht · Beamtenrecht · Belästigung · Soziale Medien · Dienstpflichtverletzung

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Tenor

Die Disziplinarverfügung vom 29. April 2024 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine mit Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße in Höhe von 1.200,00 Euro.

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Er wurde im Jahr 1976 geboren und steht als Realschullehrkraft im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Im Februar 2011 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

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Disziplinarrechtlich ist er vorbelastet.

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Mit Disziplinarverfügung vom 9. Dezember 2021 verhängte der Beklagte gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 600,00 Euro, weil er als Lehrkraft der … über soziale Medien Kontakt zu Schülerinnen aufgenommen und Nachrichten mit anzüglichen Bemerkungen versandt habe und von seinem Schulleiter mehrfach darüber belehrt worden sei, dass Lehrkräften die Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern über soziale Medien nicht erlaubt sei.

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Mitte November 2023 beschwerte sich der Vater eines Schülers bei dem Schulleiter der … und dem zuständigen Schulrat über das Verhalten des Klägers gegenüber seiner Ehefrau. Insbesondere warf er diesem vor, sich die in der … hinterlegten Kontaktdaten seiner Ehefrau verschafft und sich in einem Zeitraum von Oktober 2022 bis Juli/August 2023 gegenüber seiner Ehefrau durch WhatsApp-Nachrichten und eine persönliche Kontaktaufnahme bedrängend und belästigend verhalten zu haben.

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Angestoßen hierdurch führte der Beklagte Vorermittlungen durch.

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Als Ergebnis dieser Ermittlungen leitete der Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und unterrichtete ihn mit Schreiben vom 27. November 2023 hierüber. Er legte ihm zur Last, die in der … vorhandenen Daten der Mutter eines Schülers dazu genutzt zu haben, Kontakt mit dieser aufzunehmen. Weiter wurde ihm zur Last gelegt, dass er diese seit Oktober 2022 mit WhatsApp-Nachrichten belästigt habe. Auch habe er sie zunehmend gedrängt, sich mit ihm zu treffen, eine sexuelle Beziehung einzugehen und Fotos von sich zu schicken. Am 30. Mai 2023 habe er sich auf dem Parkplatz eines Modegeschäfts in Schleswig zu ihr ins Auto gesetzt und sie erneut bedrängt. Schließlich legte der Beklagte ihm zur Last, dass nach Änderung der Telefonnummer der Mutter im Juli oder August 2023 zwar eine direkte Kontaktaufnahme ausgeblieben sei, er aber weiterhin morgens vor der Schule sehr langsam an dem Haus der Familie des Schülers vorbeigefahren sei, um die Mutter des Schülers „auszuspähen".

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Im Januar 2024 äußerte sich der Kläger in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten mündlich zu den Vorwürfen. In dieser Anhörung bestätigte er, dass er die Kontaktdaten der Mutter des Schülers im schulischen Kontext erhalte habe. Als der Vater des Schülers ins Gefängnis gekommen sei, sei der Schüler noch verhaltensauffälliger geworden. Daraufhin sei zwischen ihm und der Mutter ein intensiverer, persönlicher Austausch über SMS-Nachrichten entstanden. Selten habe es WhatsApp-Nachrichten gegeben. Man sei sich über die Nachrichten auf persönlicher Ebene nähergekommen. Ein Treffen habe es zunächst nicht gegeben, da dies die Mutter des Schülers abgelehnt habe. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass die Mutter den Nachrichtenaustausch nicht gewollt habe. Das Treffen auf dem Parkplatz des Modehauses sei schließlich einvernehmlich erfolgt. Von wem die Initiative ausgegangen sei, könne er nicht mehr sagen. Man habe über allgemeine Dinge gesprochen. Nach diesem Treffen sei der Kontakt in persönlicher Hinsicht eingeschlafen. Das Haus der Familie des Schülers liege auf seinem Weg zur Schule; er müsse dort allein aus Verkehrsgründen langsamer fahren.

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Im Anschluss an diese Anhörung holte der Beklagte eine schriftliche Äußerung der Mutter des Schülers ein.

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Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 teilte die Ermittlungsführerin das Ergebnis der Ermittlungen mit und gab dem Kläger die Gelegenheit, sich hierzu abschließend zu äußern. Der Kläger nahm wiederum im März 2024 in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten mündlich Stellung. Der Prozessbevollmächtigte beanstandete, dass die Zeugenaussage der Mutter des Schülers nur per E-Mail versandt worden sei, und beantragte eine persönliche Zeugenvernehmung. Weiter rügte er die Feststellung im Abschlussbericht, dass die Zeugin glaubhaft sei, weil es Parallelen zu einem früheren Disziplinarverfahren gebe. Der Kläger selbst hob hervor, dass er die Zeugin nicht bedrängt habe und die Kommunikation einvernehmlich gewesen sei.

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Nach Beteiligung des Hauptpersonalrates verhängte der Beklagte mit Disziplinarverfügung vom 29. April 2024 gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.200,00 Euro aufgrund der folgenden Vorwürfe:

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„Sie haben die in der … vorhandenen Daten des Schülers … dazu genutzt, privaten Kontakt zu der Mutter, Frau …, aufzunehmen. Sie haben an Frau … seit Oktober 2022 eine Vielzahl von Telefon-Nachrichten (SMS, WhatsApp) gesandt, sie gebeten, sich mit Ihnen zu treffen und mit Ihnen eine sexuelle Beziehung einzugehen sowie Fotos von sich zu schicken. Dadurch hat sich Frau … belästigt und bedrängt gefühlt, ebenso dadurch, dass Sie sich am 30.05.2023 auf dem Parkplatz beim Modegeschäft „… " in … zu ihr ins Auto gesetzt haben. Erst seitdem Frau … ihre Telefonnummer im Sommer 2023 geändert hat, besteht kein persönlicher Kontakt mehr.“

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Zur Begründung führte er aus, dass die Entscheidung, nur eine schriftliche Auskunft einzuholen und die Zeugin nicht persönlich zu vernehmen, im Ermessen der Ermittlungsführerin stehe. Dies könne allein dann ermessensfehlerhaft sein, wenn es auf den persönlichen Eindruck der Zeugin maßgeblich ankomme. Dies sei vorliegend weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargelegt worden. Die klägerische Unterstellung, die Ehefrau sei von ihrem Ehemann unter Druck gesetzt worden, habe durch eine ergänzende telefonische Befragung der Zeugin ausgeräumt werden können. Insbesondere aufgrund der Angaben der Ehefrau und der Parallelitäten zu den Verhaltensweisen, die zum Erlass der Disziplinarverfügung vom 9. Dezember 2021 geführt haben, sei nachgewiesen worden, dass der Kläger gegenüber der Mutter eines Schülers unangemessene Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe. Dem Kläger als Lehrkraft hätte klar sein müssen, dass im persönlichen Umgang mit Eltern Grenzen bestünden, um die Glaubwürdigkeit der Lehrkräfte als Erzieher nicht zu beeinträchtigen und den Ruf der Schule nicht zu schädigen. Durch seine gezeigten Verhaltensweisen habe der Kläger ein Dienstvergehen begangen. Die Schwere dieses Dienstvergehens sei grundsätzlich im unteren Bereich der möglichen Disziplinarmaßnahmen einzuordnen. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger disziplinarrechtlich einschlägig vorbelastet sei. Daher werde die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1.200,00 Euro gerade noch für ausreichend gehalten.

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Mit Datum vom 11. Juni 2025 erließ der Beklagte eine Disziplinarverfügung, mit der dem Kläger die Kürzung der Dienstbezüge um 15% für die Dauer von 36 Monaten auferlegt wurde. Neben dienstpflichtwidrigem Verhalten in Bezug auf die Ausübung einer Nebentätigkeit habe der Kläger als Lehrkraft der Gemeinschaftsschule … erneut schulische Kontaktdaten für private Zwecke verwendet, indem er per Whats-App zu Kolleginnen Kontakt aufgenommen habe. Diese habe er über mehrere Monate durch unangemessene Nachrichten bedrängt und belästigt.

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Zuvor hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 29. April 2024 erhoben. Er macht geltend, dass die Disziplinarverfügung auf einem nicht ordnungsgemäß ermittelten Sachverhalt beruhe. Denn es sei auf die persönliche Vernehmung der Mutter des Schülers verzichtet worden. Aufgrund dieses Mangels sei die Disziplinarverfügung aufzuheben. Im Übrigen habe zwischen ihm und der Mutter des Schülers eine persönliche Beziehung bestanden, die aber auf beiderseitigem Einverständnis beruht habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Disziplinarverfügung vom 29. April 2024 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Er verteidigt die Disziplinarverfügung und verweist hierzu insbesondere auf ihre Begründung.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis durch die Vernehmung der Mutter und des Vaters des Schülers erhoben. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie die darin gefertigten digitalen Aufzeichnungen der Vernehmungen Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Denn nicht das Land Schleswig-Holstein, sondern das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ist Beklagter bei der Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarverfügung, weil anders als bei einer Disziplinarklage ein Fall des § 4 Landesdisziplinargesetz (LDG) i. V. m. § 78 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 69 Abs. 2 Landesjustizgesetz (LJG) vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 37.21 -, juris Rn. 12; VG Schleswig, Urteil vom 8. Januar 2026 - 17 A 6/22 -, juris Rn. 24).

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Die zulässige Klage hat Erfolg. Denn die dem Kläger in der Disziplinarverfügung vom 29. April 2024 gemachten Vorwürfen sind für die erkennende Kammer nicht erwiesen. Vorwürfe, die dieser Disziplinarverfügung nicht entnommen werden können, kann die erkennende Kammer nicht zum Gegenstand ihrer rechtlichen Würdigung machen.

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1. Die dem Kläger in der Disziplinarverfügung vom 29. April 2024 gemachten Vorwürfen sind anhand der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu bestimmen.

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Nach dieser Auslegungsregel, die auf öffentlich-rechtliche Erklärungen und demzufolge auch auf Verwaltungsakte Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 2 C 3.24 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

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Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, die im Tatbestand als wörtliches Zitat wiedergegeben worden sind, hat der Beklagte durch einen eingerückten Absatz in der Disziplinarverfügung vom 29. April 2024 optisch kenntlich gemacht (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 2 C 3.24 -, juris Rn. 14). In diesem eingerückten Absatz sind dem Kläger insgesamt zwei Vorwürfe gemacht worden. Zum einen hat der Beklagte dem Kläger in dem ersten Satz des eingerückten Absatzes vorgeworfen, dass dieser die in der … vorhandenen Daten eines Schülers dazu genutzt haben soll, um privaten Kontakt zu dessen Mutter aufzunehmen. Zum anderen hat der Beklagte ihm in den Sätzen zwei und drei des eingerückten Absatzes vorgeworfen, dass sich die Mutter eines Schülers durch sein seit Oktober 2022 an den Tag gelegtes Verhalten, insbesondere die Vielzahl an Telefon-Nachrichten mit den Bitten um Treffen, eine sexuelle Beziehung und die Übersendung von Fotos, bedrängt und belästigt gefühlt habe. Die Sätze zwei und drei des eingerückten Absatzes können nicht eigenständig betrachtet werden, weil der Beklagte diese beiden Sätze durch die Nutzung des Adverbs „dadurch“ untrennbar zu einem Vorwurf miteinander verbunden hat. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass dem Kläger nicht allein seine Kommunikation mit der Mutter eines Schülers vorgeworfen werden kann. Dem Erklärungsinhalt der Disziplinarverfügung vom 29. April 2024 kann nicht der selbstständige Vorwurf entnommen werden, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens, insbesondere aufgrund der versandten Nachrichten, eine hinreichend deutliche Trennung zwischen seiner Tätigkeit als Lehrkraft und seinem Privat- bzw. Sexualleben habe vermissen lassen. Der disziplinarisch erhobene Vorwurf des Beklagten besteht nämlich gerade darin, dass der Kontakt des Klägers zu der Mutter eines Schülers nicht einvernehmlich erfolgt sei und er dies habe erkennen müssen. Denn in der Begründung (S. 6) der Disziplinarverfügung vom 29. April 2024 heißt es insoweit: Auch bei Eltern von Schülerinnen und Schülern sei von Lehrkräften Zurückhaltung geboten und distanzloses und/oder zweideutiges Verhalten zu unterlassen, wenn eindeutig erkennbar sei, dass von der anderen Seite aus kein Interesse bestehe.

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2. Ausgehend von diesem Erklärungsinhalt der Disziplinarverfügung vom 29. April 2024 ist der Kläger von den erhobenen Vorwürfen freizustellen.

29

Bei der Überprüfung des in der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht hat die Kammer nach § 4 LDG i. V. m. § 108 Abs. 1 VwGO ohne Bindung an Beweisregeln und nur ihrem Gewissen unterworfen, die Entscheidung zu treffen, ob sie an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. § 108 Abs. 1 VwGO setzt allerdings eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus, sodass die Kammer keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen darf, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich die Kammer in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Bei der Feststellung eines Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die in diesem Sinne zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. zu Vorstehendem: VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2024 - DL 16 S 2046/22 -, juris Rn. 55 m. w. N.).

30

a) Nicht erwiesen ist für die Kammer, dass der Kläger die in der … vorhandenen Daten eines Schülers dazu genutzt haben soll, um privaten Kontakt zu dessen Mutter aufzunehmen.

31

Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung dergestalt eingelassen, dass er zunächst mit der Mutter eines Schülers zu dessen schulischer Situation und den aufgetretenen Problemen, etwa wie mit einem Fahrraddiebstahl umzugehen ist, über Textnachrichten kommuniziert habe. Denn im Herbst 2022 sei die schulische Situation des Schülers sehr herausfordernd gewesen und er habe sich für diesen verantwortlich gefühlt. Ob er der Klassenlehrer des Schülers gewesen sei, könne er nicht mehr mit Gewissheit sagen. Die Kommunikation über Textnachrichten sei dadurch entstanden, dass die Mutter telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei; auf Textnachrichten habe sie jedoch reagiert. Aus einer anfänglichen schulbezogenen Kommunikation sei eine rein private Kommunikation entstanden, welche in einem bestimmten Zeitraum täglich stattgefunden habe. Demgegenüber hat die Mutter des Schülers in der gerichtlichen Vernehmung ausgeführt, dass der Kläger sie erstmalig kurz nach der Inhaftierung ihres Mannes im September 2022 über Whats-App angeschrieben habe. In dieser Nachricht habe der Kläger sinngemäß geschrieben, dass sie ihm schon immer im Kopf gewesen sei und er nun die Gelegenheit genutzt habe, sich zu melden.

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Da die ausgetauschten Textnachrichten nicht Bestandteil der vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge sind und demgemäß auch der erkennenden Kammer nicht vorliegen, handelt es sich bei der Frage, ob der Kläger aus einem schulbezogenen oder einem rein privaten Anlass Kontakt zu der Mutter eines Schülers aufgenommen hat, um eine Situation, bei der Aussage gegen Aussage steht. In diesen Situationen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend auf die Würdigung der Aussage der Belastungszeugin an. Es bedarf einer genauen Inhaltsanalyse, einer Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, einer Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie einer Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben der Belastungszeugin (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2026 - 2 A 7.25 -, juris Rn. 30 m. w. N.).

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Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab kann die Kammer diesen Vorwurf nicht als erwiesen ansehen. Denn die Zeugin konnte Einzelheiten zur schulischen Situation ihres Sohnes nicht mehr schildern; auch konnte sie nicht erinnern, inwiefern ihr Sohn von dem Kläger unterrichtet bzw. betreut worden ist und ob es in der Kommunikation mit dem Kläger auch um ihren Sohn gegangen ist. Auch der Vater des Schülers, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung ebenfalls als Zeugen vernommen hat, konnte die schulische Situation nicht näher beschreiben. Insgesamt bleibt für die Kammer nach den Bekundungen der Zeugen kein in sich schlüssiges Gesamtbild zurück, wie und weshalb der Kläger zu der Zeugin Kontakt aufgenommen und welche Rolle hierbei der Sohn der Zeugen gespielt hat. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass die Behauptung des Klägers, dass er zunächst aus schulbezogenen Gründen Nachrichten an die Zeugin geschrieben habe, nicht zu widerlegen ist.

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b) Nicht mit der hinreichenden Überzeugungsgewissheit konnte die erkennende Kammer feststellen, dass der Kläger die belästigende bzw. bedrängende Wirkung seines Verhaltens auf die Mutter eines Schülers erkannt haben soll bzw. dies hätte erkennen müssen.

35

In Bezug auf das Treffen auf dem Modehausparkplatz in … am 30. Mai 2023 lässt sich dieser Vorwurf nach den Ausführungen der Zeugin nicht aufrechterhalten. Denn diese hat bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie dem Treffen zugestimmt habe, um zu gucken, ob der Kläger tatsächlich komme. Es sei ja ein Unterschied, etwas zu schreiben und das Geschriebene dann auch tatsächlich umzusetzen. Zu ihrer Überraschung sei der Kläger tatsächlich auf dem Modehausparkplatz in … aufgetaucht.

36

Hinsichtlich der vom Kläger verfassten Telefon-Nachrichten besteht für die Kammer in Ermangelung konkret greifbarer, plausibel geschilderter Sachverhalte nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit. Da der Kammer die ausgetauschten Textnachrichten nicht vorliegen, kann sie aus dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten keine Rückschlüsse ziehen, wie diese auf die Zeugin gewirkt haben mögen. Auch konnte die Zeugin die ausgetauschten Nachrichten nicht näher mit „Leben füllen“. Konkrete Details zu den ausgetauschten Nachrichten konnte sie nämlich nicht angeben. Auf gerichtliche Nachfrage hat sie bestätigt, dass sie auf die Nachrichten des Klägers durchaus reagiert habe. Dies könne nach ihrer Erinnerung unter anderem aus Neugierde passiert sein. Zudem hat sie ausgeführt, dass es sein könne, dass sie dem Kläger ein Foto von sich geschickt habe. Auch der Vater des Schülers bzw. ihr Ehemann blieb bei seiner gerichtlichen Vernehmung als Zeuge, der erklärte, die Nachrichten gelesen zu haben, in Bezug auf den Inhalt der ausgetauschten Nachrichten unkonkret. Als eine kontaktabwehrende Nachricht hat er die Antwort seiner Frau mit „jetzt sei mal gut“ beschrieben. Wenn man seine Frau gut kenne, müsse man diese Nachricht als ein klares Stoppsignal einordnen. Ein weitergehendes Bild über die zwischen seiner Ehefrau und dem Kläger erfolgten Kommunikation konnte er der Kammer dann auch nicht mehr liefern. Hiervon ausgehend kann die Behauptung des Klägers, er sei von einer einvernehmlichen Kommunikation ausgegangen, nicht widerlegt werden.

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3. Der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob das Verhalten des Klägers, eine hinreichend deutliche Trennung zwischen seiner Tätigkeit als Lehrkraft und seinem Privat- bzw. Sexualleben vermissen zu lassen, als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gewürdigt werden kann (vgl. hierzu: VG Schleswig, Urteil vom 8. Januar 2026 - 17 A 6/22 -, juris Rn. 44 ff.), darf die erkennende Kammer nicht nachgehen.

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Bei der Prüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarverfügung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 3 BDG in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung) hat die Kammer die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe zum Gegenstand ihrer rechtlichen Würdigung zu machen, sofern sie diese als erwiesen ansieht. Denn die Disziplinarverfügung ist die unmittelbare Grundlage für die Sanktionierung des pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten. Bezogen auf Disziplinarklagen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem Beamten in der Klage (oder der Nachtragsdisziplinarklage) als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung). Hierdurch soll unter anderem gewährleistet werden, dass sich der Beamte gegen die gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Es liegt auf der Hand, dass bei Disziplinarverfügungen nichts anderes gelten kann. Ein Austausch oder eine Erweiterung der in der Disziplinarverfügung erhobenen Vorwürfe ist im gerichtlichen Verfahren demgemäß nicht (mehr) möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 2 C 3.24 -, juris Rn. 13).

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 4 LDG i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

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