Wenn der versicherte Fahrzeutyp nicht mehr hergestellt wird, ist Neupreis i.S.d.
Zivilrecht
Leitsatz
Wenn der versicherte Fahrzeutyp nicht mehr hergestellt wird, ist Neupreis i.S.d. § 13 Abs. 4b AKB der Anschaffungspreis eines gleichartigen Typs gleicher Ausführung. Dies gilt auch dann, wenn der versicherte Fahrzeugtyp im Neuwagenhandel noch als altes Modell preisreduziert verkauft wird.