Der Kläger macht den Heimfall eines Erbbaurechts geltend gemacht und begehrt von der Beklagten die …
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die nach § 873 BGB notwendige Einigungserklärung zur Übertragung des Erbbaurechts an dem Grundstück G01 (Anschrift S.-straße 00, 00000…), auf den Kläger abzugeben und zu bewilligen, dass das Grundbuch entsprechend umgeschrieben wird, Zug um Zug gegen Zahlung von 58.666,67 EUR.
Die Beklagte wird verurteilt, das vorgenannte Erbbaugrundstück zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.522,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Räumungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht den Heimfall eines Erbbaurechts geltend gemacht und begehrt von der Beklagten die Übertragung dieses Rechts.
Der Kläger ist Eigentümer des im Tenor näher bezeichneten Grundstücks. Die Beklagte - selbst Rechtsanwältin in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten - ist Inhaberin eines Erbbaurechts an diesem Grundstück. Das Grundstück ist mit einem Flachdachbungalow als Reihenmittelhaus und einer Garage bebaut.
Das Erbbaurecht bestellten ursprünglich die Eltern des Klägers - Q1. (sen.) und Q2. - mit notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 19. Juni 1979 (Bl. 415-419 d. A.) zugunsten von G. jun. Der Erbbaurechtsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 6 Gebäudeversicherung, Besichtigungsrecht
[…]
Die Gebäude und Anlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Eigentümers abgebrochen oder verändert werden. Erforderliche Ausbesserungen und Erneuerungen sind stets unverzüglich vorzunehmen. Werden die Gebäude durch Brand oder sonstige Einwirkungen ganz oder teilweise zerstört, sind sie sofort wiederherzustellen. Entspricht der Erbbauberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nur ungenügend, so kann der Eigentümer die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Erbbauberechtigten vornehmen lassen. Für diesen Fall geht der Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungssumme usw. auf den Eigentümer über, soweit nicht Ansprüche von dinglich gesicherten Gläubigern entgegenstehen. Entschädigungen sind ausschließlich zum Wiederaufbau zu verwenden.
Der Erbbauberechtigte hat dem Eigentümer und dessen Beauftragten die Besichtigung des Grundstücks und der Gebäude zu jeder angemessenen Tageszeit zu gestatten.
[…]
§ 13 Heimfall
Der Eigentümer ist unbeschadet seiner Befugnis, die Einhaltung dieses Vertrages zu verlangen, berechtigt, das Erbbaurecht mit den auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, Anlagen und Einrichtungen auf sich oder an einen von ihm zu bestimmenden Dritten übertragen zu lassen, falls der Erbbauberechtigte
[…]
d) die Gebäude nicht gemäß § 6 versichert oder nicht ordnungsgemäß unterhält,
[…]
§ 14 Entschädigung
Geht das Erbbaurecht aufgrund der Bestimmung des § 13 auf den Eigentümer über oder erlischt es infolge Zeitablaufs, so werden alle auf dem Erbbaugelände befindlichen Bauwerke und Anlagen von dem Eigentümer übernommen und gehen in dessen freies Eigentum über.
Hinsichtlich der Entschädigung gilt folgendes: Im Falle des Heimfallanspruchs werden die errichteten Bauwerke in Höhe von 2/3 des gemeinen Wertes, im Falle des Erlöschens durch Zeitablauf in Höhe des gemeinen Wertes entschädigt, die die Bauwerke in diesem Zeitpunkt haben. Die Entschädigung darf den Nutzungswert der Bauwerke nicht übersteigen.
Einigen sich die Parteien über die Höhe der Entschädigungen nicht, so ist die Höhe im Schiedsgutachterverfahren zu bestimmen. Jede Partei benennt einen Sachverständigen. […]
Die Sachverständigen haben über den gemeinen Wert zu entscheiden. Können sich die Sachverständigen nicht einigen, ernennen sie einen dritten Sachverständigen als Obmann. Können sie sich über die Person dieses Obmanns nicht einigen, so ist der Obmann von der Industrie- und Handelskammer in Münster zu ernennen.
Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens tragen die Beteiligten zu je ½.
Aufwendungen des Erbbauberechtigten, die den Wert des Grundstücks selbst erhöhen wie z.B. solche für straßenmäßige Erschließung des Geländes, sind bei der Festsetzung der Entschädigung außer acht zu lassen.
Übernimmt der Eigentümer Schulden gemäß § 33 Abs. 2Erbbauverordnung, so werden sie auf die oben erwähnte Vergütung angerechnet.
Bei Erlöschen des Erbbaurechts nach Zeitablauf findet § 27 Abs. 3 der ErbbauV Anwendung.
[…]“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erbbaurechtsvertrag vom 19. Juni 1979 (Bl. 415-419 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte erwarb das Erbbaurecht mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 2013 vom Nachlassverwalter über den Nachlass der Eheleute W1. und W2., die zwischenzeitlich Inhaber des Erbbaurechts geworden waren.
Seit dem Erwerb des Erbbaurechts durch die Beklagte steht das Wohngebäude leer, wobei der Zustand des Wohngebäudes im Erwerbszeitpunkt im Einzelnen streitig ist. Die Beklagte begann, diverse Sanierungsmaßnahmen - deren Erforderlichkeit, Umfang und Kosten ebenfalls im Einzelnen streitig sind - am Haus vorzunehmen, die die Beklagte bis heute nicht zum Abschluss gebracht hat. Nach 2016 hat die Beklagte im Wesentlichen keine Maßnahmen mehr am Wohngebäude durchgeführt. Lediglich das Foliendach ließ sie in gewissen Abständen reparieren, wobei die unstreitig erforderliche Sanierung des Daches nach wie vor nicht abgeschlossen ist. Das Wohngebäude ist unstreitig jedenfalls seit Beginn der Sanierungsarbeiten nicht bewohnbar.
Vor diesem Hintergrund gab es vorgerichtlich umfangreichen Schriftverkehr zwischen den Parteien:
Am 5. Februar 2015 (Bl. 589 Rückseite d. A.) bat der Immobilienverwalter des Klägers die Beklagte u.a. um Mitteilung, wann mit dem Beginn der Reparaturarbeiten zu rechnen sei, da sich das Haus nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befinde. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 12. Februar 2015 (Bl. 590 d. A.), dass das Gebäude erheblich sanierungsbedürftig sei und die Sanierungsarbeiten bereits im Frühjahr 2014 begonnen hätten. Sie hoffe, dass mit der weiteren Sanierung im Laufe des März fortgefahren werden könne.
Der Kläger forderte die Beklagte durch seinen Immobilienverwalter mit Schreiben vom 7. April 2015 (Bl. 591 d. A.) auf, bis zum 30. Juni 2015 mit den notwendigen Reparaturarbeiten zu beginnen oder entsprechende Aufträge glaubhaft zu machen.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23. Juni 2015 (Bl. 132 f. d. A.), dass sich die Reparaturarbeiten wesentlich komplizierter darstellten, als sie erwartet habe. Es handele sich zwischenzeitlich um eine Kernsanierung, und sie hoffe, dass sie die Sanierung im Juli fortgesetzt werden könne
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Februar 2016 (Anl. KE8 = Bl. 110 f. d. A.) drohte der Kläger die Geltendmachung seines Heimfallrechts an, wenn die Beklagte nicht innerhalb der nächsten drei Wochen ein tragfähiges und realisierbares Konzept zur Durchführung der erforderlichen Sanierung vorlegt.
Die Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2016 (Anl. K9 = Bl. 113-115 d. A.), dass sie mit der Renovierung bereits begonnen habe. Wenn die Arbeiten bislang nicht so weit fortgeschritten seien, wie sie - die Beklagte - sich selbst gewünscht hätte, sei dies darin begründet, dass sich erst im Laufe der Zeit herausgestellt habe, dass der Umfang der durchzuführenden Arbeiten deutlich über ihre ursprünglichen Vorstellungen hinausgehe. Sie beabsichtige weiterhin, das Gebäude umfassend zu renovieren. Mit einer endgültigen Fertigstellung könne Ende 2016 / Anfang 2017 gerechnet werden. Sie fordere den Kläger auf, bis zum 30. März 2017 auf die Ausübung eines etwaigen Heimfallrechts zu verzichten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. April 2016 (Anl. KE10 = Bl. 116 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, bis zum 1. Juni 2016 die erforderlichen Arbeiten durchzuführen.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 13. Mai 2016 (Bl. 596 f. d. A.) erklärte die Beklagte, dass eine Durchführung der Sanierung bis zum 1. Juni 2016 vollkommen unrealistisch sei, da wider Erwarten ein hoher Sanierungsbedarf bestehe. Sie fordere den Kläger erneut auf, bis zum 30. März 2017 auf die Ausübung eines etwaigen Heimfallrechts zu verzichten.
Es schlossen sich schriftliche Verhandlungen über einen etwaigen Grundstückserwerb durch die Beklagte an, die schlussendlich scheiterten (vgl. Schriftsätze vom 18. Mai 2016, 15. Juni 2016, 22. Juni 2016, 6. Juli 2016, 11. Juli 2016, 19. Juli 2016, 21. Juli 2016, 4. April 2017, 11. Mai 2017, Bl. 597-606 d. A.).
Nachdem die Beklagte durch das Amtsgericht Münster (Az. 48 C 431/18) verurteilt worden war, dem Kläger die Besichtigung des Grundstücks und des Wohngebäudes zu gestatten, fand am 21. September 2018 ein gemeinsamer Besichtigungstermin statt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Januar 2019 (Anl. HLW2 = Bl. 21 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, die Immobilie bis zum 30. August 2019 instand zu setzen.
Die Beklagte antwortete durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 5. März 2019 (Anl. HLW3 = Bl. 23-25 d. A.), dass sie beabsichtige, das Objekt bzw. die Sanierung des Objekts fertigzustellen. Die insoweit noch ausstehenden Arbeiten könnten aber innerhalb der gesetzten Frist nicht abgeschlossen werden. Es sei nicht vor dem 31. Dezember 2019 mit der Fertigstellung zu rechnen.
Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Mai 2019 (Anl. HLW4 = Bl. 26-27 d. A.) erneut zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gebäudes bis zum 30. November 2019 auf.
Die Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 (Anl. HLW5 = Bl. 28 f. d. A.), dass es ihr bislang nicht möglich gewesen sei, die Sanierung abzuschließen. Gleichwohl wolle sie die Sanierung weiterhin abschließen. Sie fordere den Kläger daher auf, zu erklären, dass er ihr die Gelegenheit dazu auch weiterhin einräume, und zwar ohne Fristsetzung im Hinblick auf ein vermeintlich bestehendes Heimfallrecht.
Der Kläger erwiderte durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 (Anl. HLW6 = Bl. 30 d. A.), dass er keine Veranlassung sehe, die gewünschte Erklärung abzugeben.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. November 2020 (Anl. HLW7 = Bl. 31-32 d. A.) machte der Kläger schließlich den Heimfall des Erbbaurechts geltend und verlangte, das Erbbaurecht bis zum 25. November 2020 zurück zu übertragen.
Die Beklagte verweigerte dies mit Schriftsatz vom 25. November 2020 (Anl. HLW8 = Bl. 33 f. d. A.).
Der Kläger behauptet, das Wohngebäude habe im Zeitpunkt des Erwerbs des Erbbaurechts durch die Beklagte sich in einem bewohnbaren Zustand befunden. Es habe lediglich ein gewisser Renovierungsbedarf bestanden, von dem die Beklagte aber gewusst habe. In der Folgezeit habe die Beklagte das Wohngebäude verwahrlosen lassen und dieses letztlich durch Untätigkeit zerstört. Sie habe laienhaft begonnen, das Gebäude in seine Einzelteile zu zerlegen, die Fußböden und den Estrich zu entfernen, die Verbindung zwischen den Wänden und dem Dachaufbau zu beseitigen, so dass es nunmehr zu keiner Witterungsabdichtung des Gebäudes mehr komme. Das Gebäude sei von außen teilweise bis auf die Kellersohle ausgegraben worden, wobei eine funktionierende Außenisolierung bisher nicht angebracht worden sei. Sämtliche Fenster des Hauses seien erheblich beschädigt. Am Dach gebe es extensive Schäden. Das gesamte Gebäude sei dringend und vollumfänglich renovierungsbedürftig. Nicht einmal die notwendigsten Erhaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz seien vorgenommen worden. Infolge der unfertigen Renovierungsarbeiten der Beklagten habe sich die Bausubstanz der Immobilie so verschlechtert, dass ihr praktisch kein Wert mehr zukomme. Der jetzige Zustand gleiche einem Rohbau, der nicht einmal gegen Witterungseinflüsse abgedichtet sei.
Der Kläger beantragt,
48die Beklagte zu verurteilen, die nach § 873 BGB notwendige Einigungserklärung zur Übertragung des Erbbaurechts an dem Grundstück G02 auf ihn abzugeben und zu bewilligen, dass das Grundbuch entsprechend umgeschrieben wird,
49die Beklagte zu verurteilen, das im Klageantrag zu 1) genannte Erbbaugrundstück sofort zu räumen und geräumt an ihn herauszugeben,
50die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.522,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Wohngebäude habe sich im Zeitpunkt des Erwerbs des Erbbaurechts in einem desolaten Zustand befunden. Schon die früheren Inhaber des Erbbaurechts - die Eheleute W. - hätten nicht die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, was der Kläger auch gewusst habe. Im Zuge erster Renovierungsarbeiten habe sich schnell herausgestellt, dass statt der ursprünglich angenommenen Renovierungsarbeiten eine komplette Kernsanierung des Objekts unumgänglich sei. Ursprünglich habe sie diverse Renovierungsarbeiten geplant, deren Gesamtvolumen ca. 90.000 EUR betragen habe. Schnell habe sich jedoch gezeigt, dass die geplanten Maßnahmen nicht zu dem gewünschten nachhaltigen bewohnbaren Zustand führen würden, weil das Haus stark sanierungsbedürftig gewesen sei. Das Flachdach sei undicht, abgängig und nicht mehr sinnvoll zu reparieren gewesen. Die Teppichböden hätten entfernt werden müssen. Die Fliesenböden seien teilweise kaputt gewesen. Alle Fenster seien nicht mehr zu reparieren gewesen und hätten erneuert werden müssen. Am gravierendsten seien massive Feuchtigkeitsschäden im Untergeschoss gewesen. Sie habe im Februar/März 2014 die Sanierung des Untergeschosses durchgeführt. Das Untergeschoss sei aufwändig von Schimmel befreit und trocken gelegt worden. Dafür habe sie ca. 55.000 EUR aufwenden müssen. Die Einliegerwohnung im Untergeschoss habe sie bauaufsichtsrechtlich genehmigen lassen.
Der Kläger habe durch ständige Drohungen mit der Geltendmachung des Heimfallanspruchs und zu kurze Fristsetzungen die Fortführung der Kernsanierung verhindert. Für sie sei keinerlei Planungs- und Investitionssicherheit gegeben gewesen. Sie habe immer wieder darauf hingewiesen, dass sich die Sanierungsarbeiten als deutlich komplizierter herausstellten, als ursprünglich angenommen, und mithin auch ein erhöhter Zeit- und Kostenaufwand nötig sei. Die Drohung des Klägers, ein etwaiger Heimfallanspruch werde ausgeübt werden und zu einer entschädigungslosen Rückübertragungspflicht führen, habe keine Basis für die Durchführung weiterer kostenintensiver Sanierungsmaßnahmen dargestellt.
Die Beklagte meint, dass ein etwaiger Heimfallanspruch verwirkt sei. Der Kläger habe durch sein Verhalten bei ihr ein berechtigtes Vertrauen darauf begründet, dass er den Heimfallanspruch nicht geltend machen werde. Die Geltendmachung des Heimfalles verstoße auch gegen Treu und Glauben. Der Kläger habe die Beklagte durch sein vorprozessuales und prozessuales Verhalten an der Durchführung der Kernsanierung gehindert, indem er immer wieder nur unangemessen kurze Fristen gesetzt habe, innerhalb derer eine umfassende Kernsanierung nach einstimmiger Einschätzung objektiv nicht durchführbar gewesen sei.
Die Beklagte meint weiter, dass ihr im Falle eines Heimfalles jedenfalls eine Zahlung in Höhe von 2/3 des Wertes des Erbbaurechts zustehe. Insoweit sei für die Bewertung ihres Anspruchs nicht § 14 des Erbbaurechtsvertrages, sondern § 32 ErbbauRG maßgeblich. In diesem Zusammenhang behauptet sie, das Gebäude habe insgesamt einen Durchschnittswert von 704.812,89 EUR. Für die ausstehenden Arbeiten zur Herstellung der Bewohnbarkeit sei bei einer durchschnittlichen Ausführung ein Betrag von maximal 100.000 EUR in Ansatz zu bringen. Abzüglich dieser Kosten ergebe sich ein Durchschnittswert für das Objekt von 604.812,89 EUR. Der Kläger habe mindestens 2/3 dieses Wertes, also 402.208,59 EUR zu zahlen.
Die Beklagte erhebt außerdem die Einrede der Verjährung.
Die Klage ist der Beklagten am 29. Oktober 2021 zugestellt worden (Bl. 47a d. A.).
Das Gericht hat über den Wert des Erbbaurechts und der auf dem Grundstück errichteten Bauwerke Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen N. sowie dessen mündliche Anhörung. Wegen der Ergebnisse wird Bezug genommen auf das Verkehrswertgutachten vom 29. Mai 2024, die Stellungnahme vom 2. Oktober 2024, die Aktualisierung des Verkehrswertgutachtens vom 16. Januar 2025 und das Sitzungsprotokoll vom 10. Juni 2026.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I. Der Klageantrag zu 1), der die historische Katasterbezeichnung des Grundstücks beinhaltet (Flur N01, Flurstück N02), war entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die - unstreitig - aktuelle Katasterbezeichnung (Flur N03, Flurstück N04) des Grundstücks gemeint sein soll (vgl. Schreiben des Sachverständigen vom 8. Dezember 2023, Bl. 395 d. A.).
II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückübertragung des Erbbaurechts aus § 13 lit. d) in Verbindung mit § 6 des notariellen Erbbaurechtsvertrags vom 19. Juni 1979 Zug um Zug gegen Zahlung von 58.666,67 EUR.
1. Die Beklagte hat gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gebäudes im Sinne von § 13 lit. d) in Verbindung mit § 6 des Erbbaurechtsvertrages verstoßen, weil das Wohngebäude unstreitig seit Jahren erheblich sanierungsbedürftig und unbewohnbar ist. Die Beklagte setzt dem nichts von Belang entgegen. Soweit sie behauptet, der Kläger habe die Fortführung der Kernsanierung dadurch verhindert, dass er ständig die Geltendmachung des Heimfallanspruchs angedroht und zu kurze Fristen für die Sanierung gesetzt habe, ist das nicht erheblich. Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf ordnungsgemäße Unterhaltung des Wohngebäudes und es war selbstverständlich sein gutes Recht, die Beklagte zur Erfüllung dieser Pflicht anzuhalten. Auf die Angemessenheit der vom Kläger gesetzten Fristen kommt es nicht an, weil jedenfalls eine angemessene Frist im Sinne von § 6 des Erbbaurechtsvertrages fruchtlos verstrichen ist. Die Beklagte hat auch in Ansätzen nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie innerhalb der nunmehr dreizehn Jahren seit Erwerb des Erbbaurechts nicht in der Lage gewesen sein soll, die auch aus ihrer Sicht dringend erforderliche Sanierung abzuschließen.
2. Der Heimfallanspruch ist nicht verwirkt. Inwiefern der Kläger - wie die Beklagte vorträgt - durch sein Verhalten bei der Beklagten ein berechtigtes Vertrauen darauf begründet haben soll, dass er den Heimfallanspruch nicht geltend machen werde, ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger - wie aus dem Tatbestand ersichtlich - die Beklagte immer wieder zur Instandsetzung des Gebäudes gemahnt und den Heimfall angedroht. Ebenso wenig erschließt sich, warum es - wie die Beklagte geltend macht - gegen Treu und Glauben verstoßen haben soll, dass der Kläger sie mehrfach zur Wahrung ihrer Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag angehalten hat. Soweit sie die Kürze der gesetzten Fristen rügt, fehlen bereits nachvollziehbare und prüfbare Darlegungen dazu, weshalb die Fristen zu kurz bemessen gewesen sein sollen. Im Übrigen vermag die Kürze der gesetzten Fristen jedenfalls nicht zu entschuldigen, dass die Beklagte in all den Jahren seit Erwerb des Erbbaurechts die auch aus ihrer Sicht dringend erforderliche Sanierung nicht abgeschlossen hat.
3. Die Beklagte kann sich nicht mit der Behauptung entlasten, schon die Eheleute W. hätten als Erbbauberechtigte nicht die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen vorgenommen. In diesem Fall hat sich der Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Wohngebäudes jedenfalls in der Person der Beklagten fortgesetzt mit der Folge, dass ein neuer Heimfallanspruch gegen sie entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 165/14 -, BGHZ 207, 334-349, Rn. 26 m.w.N.)
4. Der Anspruch auf Rückübertragung des Erbbaurechts ist nicht verjährt, § 214 Abs. 1 BGB.
Gemäß § 4 ErbbauRG verjährt der Heimfallanspruch in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer von dem Vorhandensein der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintreten der Voraussetzungen an. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Kläger erstmals Kenntnis von dem Zustand des Wohngebäudes erlangt hat. Die Kenntnis des Klägers von der Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterhaltung nach § 6 des Erbbaurechtsvertrages hat den Lauf der Verjährung gemäß § 4 ErbbauRG nicht in Gang gesetzt. Denn die Beklagte verstößt fortdauernd gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Wohngebäudes; solange dieser Verstoß andauert, kann die Verjährung des Heimfallanspruchs nicht eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2023 - V ZR 205/22 -, Rn. 25-28, juris m.w.N.).
5. Der Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu, weil sie gegen den Kläger gemäß § 14 des Erbbaurechtsvertrages einen Anspruch auf Zahlung von 58.666,67 EUR hat.
a) Die im Falle des Heimfalls vom Kläger zu zahlende Entschädigung beträgt nach § 14 des Erbbaurechtsvertrages im Falle des Heimfallanspruchs 2/3 des gemeinen Wertes der Bauwerke.
aa) Nach dem eindeutigen Wortlaut und dem sonstigen Inhalt des Erbbaurechtsvertrages ist allein der gemeine Wert der Bauwerke und nicht des Erbbaurechts für die Bemessung des zu zahlenden Betrages maßgeblich. Soweit die Beklagte vertritt, dass im Erbbaurechtsvertrag keine Regelung über die Höhe der Vergütung für das Erbbaurecht bei Geltendmachung des Heimfallanspruchs getroffen worden und deshalb § 32 ErbbauRG einschlägig sei, wonach nicht nur der Wert des Bauwerkes maßgeblich sei, trifft dies nicht zu.
Bei verständiger Auslegung von § 14 des Erbbaurechtsvertrages ist diese Vertragsvereinbarung aus objektiver Empfängerperspektive gemäß §§ 133, 157 BGB als abschließend zu betrachten und insoweit ein Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 32 ErbbauRG verwehrt. Aus der vertraglichen Bezeichnung als „Entschädigung“ folgt nicht, dass in § 14 des Erbbaurechtsvertrages lediglich - entsprechend der Gesetzesterminologie (vgl. §§ 27, 32 ErbbauRG) - der im Falle des Erlöschens des Erbbaurechts durch Zeitablauf zu zahlende Betrag bestimmt sein soll. Dagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut der Regelung, die nicht nur in diesem Fall, sondern gerade auch „im Falle des Heimfallanspruchs“ gelten soll. Auch knüpft der erste Satz in § 14 des Erbbaurechtsvertrages an die Regelung des § 13 des Erbbaurechtsvertrages an, die die Voraussetzungen für den Heimfallanspruch bestimmt.
Dass auch die Vertragsparteien grundsätzlich nicht von einer Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung neben § 14 des Erbbaurechtsvertrages ausgegangen sind, zeigt zudem der Umstand, dass sie auf die gesetzliche Regelung am Ende von § 14 des Erbbaurechtsvertrages punktuell verwiesen haben, nämlich auf §§ 27 Abs. 3, 33 Abs. 2 ErbbauV a.F. (heute §§ 27, 33 ErbauRG). Wären die Parteien von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung ausgegangen, wären diese Verweise überflüssig gewesen.
Es widerspräche schließlich dem in § 14 des Erbbaurechtsvertrages zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck der Regelung, wenn § 32 ErbbauRG daneben anwendbar bliebe. Damit würden insbesondere die von den Parteien getroffenen Regelungen zur Höhe und zur Ermittlung des zu zahlenden Ausgleichsbetrages umgangen.
bb) Die Vereinbarung über die zu zahlende Entschädigung im Sinne von § 14 des Erbbaurechtsvertrages ist wirksam. § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG lässt Abweichungen von der gesetzlichen Ausgestaltung des Vergütungsanspruchs in § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG durch Vereinbarung als Inhalt des Erbbaurechts ausdrücklich zu.
Soweit die Beklagte rügt, ein Ausschluss der Vergütung beim Heimfall wäre ein Verstoß gegen das „AGB-Gesetz“ (S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Juni 2026), verfängt das schon deshalb nicht, weil § 14 des Erbbaurechtsvertrages die Vergütung nicht ausschließt, sondern abweichend von § 32 ErbbauRG regelt. Im Übrigen ist weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass es sich bei den Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB dargelegt oder ersichtlich.
cc) Die auf dem Grundstück errichteten Bauwerke haben einen Verkehrswert von 88.000 EUR. Hiervon 2/3 ergeben einen Betrag von 58.666,67 EUR, den die Beklagte beanspruchen kann.
Dass die Bauwerke im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 88.000 EUR wert sind, steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO aufgrund des überzeugenden Gutachten des Sachverständigen N. fest, dem sich da Gericht nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat.
Der Sachverständige, an dessen persönlicher Qualifikation überhaupt kein Zweifel besteht, hat unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen seine Schlussfolgerung, dass die errichteten Bauwerke einen Wert von 88.000 EUR haben, überzeugend dargestellt und begründet. Der Sachverständige hat das Grundstück mehrfach in Augenschein genommen - zuletzt am 10. Juni 2026 vor seiner mündlichen Anhörung im Gerichtstermin -, die Verfahrensakten ausgewertet und Einsicht genommen sowohl in das Grundbuch als auch in die Bauakten. Auf dieser Grundlage ist der Sachverständige unter detaillierter Darstellung aller Rechenschritte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in seinem ursprünglichen Verkehrswertgutachten vom 29. Mai 2024 zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass sich der Verkehrswert des Erbbaurechts am 30. Oktober 2021 auf 192.000 EUR belaufe. In seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 gelangte der Sachverständige sodann zu dem Ergebnis, dass der Wert der Bauwerke 131.120 EUR betrage. In seiner Aktualisierung des Verkehrswertgutachtens vom 16. Januar 2025 kam der Sachverständige zu dem überzeugend begründeten Ergebnis, dass zum Stichtag am 22. Januar 2025 der Wert des Erbbaurechts sich auf 164.000 EUR und der der Bauwerke auf 104.155 EUR belaufe. In seiner Anhörung im Sitzungstermin am 10. Juni 2026 hat der Sachverständige schließlich unter Darlegung der einzelnen Rechenschritte - insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls nebst Anlage 1 Bezug genommen - überzeugend begründet, dass das Erbbaurecht am 10. Juni 2026 einen Verkehrswert von 171.000 EUR und die Bauwerke von 88.000 EUR hätten. Die vom Sachverständigen im Termin vom 10. Juni 2026 ebenfalls dargestellte Möglichkeit einer Bewertung im sog. Ertragswertverfahren - aus dem sich ein Verkehrswert von 145.000 EUR ableiten lässt (vgl. S. 10-13 der Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 10. Juni 2026) - hat das Gericht hingegen nicht zugrunde gelegt. Wie der Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat, ist die Anwendung dieses Verfahrens nicht üblich, wenn ein Grundstück - wie hier grundsätzlich anzunehmen ist - vorrangig zu eigenen Wohnzwecken erworben wird (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 10. Juni 2026 und S. 10 oben der Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 10. Juni 2026).
Die gegen das Gutachten insbesondere in den Schriftsätzen vom 2. Juni 2026 - unter klarer Verletzung der nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist - vorgebrachten Einwendungen der Beklagten vermögen keine abweichende Bewertung zu rechtfertigen:
(1) Soweit die Beklagte rügt, dass der Sachverständige das Wohngebäude nicht von innen besichtigt habe und u.a. aus diesem Grund als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal einen Risikoabschlag - zuletzt in Höhe von 40 % - vom vorläufig marktangepassten Sachwert des Erbbaurechts vorgenommen hat, kann sie hiermit von vornherein nicht durchdringen, denn die Beklagte selbst ist es, die dem Sachverständigen während der gesamten Dauer dieses mehrjährigen Rechtsstreits das Betreten des Grundstückes nicht gestattet und insoweit eine nähere Begutachtung verhindert hat. Dies, obgleich die Kammer der Beklagten ausdrücklich aufgegeben hat, dem Sachverständigen das Betreten des Grundstücks zu ermöglichen. So hat die Kammer, nachdem die Beklagte beim ersten Ortstermin am 23. Januar 2024 - von dem sie nichts gewusst haben will - nicht erschienen war, der Beklagten mit Beschluss vom 31. Januar 2024 (Bl. 408 d. A.) - der Beklagten mittels Postzustellungsurkunde am 10. Februar 2024 (Bl. 411 d. A.), nach der Behauptung der Beklagten jedenfalls am 17. Februar 2024 (vgl. Schriftsatz vom 11. März 2024, Bl. 435 d. A.) zugestellt - aufgegeben, bis zum 31. März 2024 dem Sachverständigen den Zugang zu dem Objekt zwecks Durchführung eines Ortstermins zu ermöglichen. Außerdem wurde der Beklagten zur Vereinfachung der Kommunikation die Möglichkeit eingeräumt, dem Sachverständigen bis zum 16. Februar 2024 Termine zu benennen, an denen sie dem Sachverständigen den Zugang ermöglichen kann. Nachdem die Beklagte bis zum 16. Februar 2024 keine Termine gegenüber dem Sachverständigen benannt hat, hat der Sachverständige mit Schreiben vom 21. Februar 2024 den Ortstermin auf den 14. März 2024 (Bl. 422 d. A.) bestimmt. Die Kammer hat die Übersendung dieses Schreibens des Sachverständigen per Postzustellungsurkunde an die Beklagte am 26. Februar 2024 (Bl. 423 d. A.) verfügt. Der Beklagten ist die Verfügung und das Sachverständigenschreiben am 29. Februar 2024 zugestellt worden (Bl. 429a d. A.). Am 13. März 2024 schrieben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem gerichtlich bestellten Sachverständigen per E-Mail - unter Umgehung des Gerichts und offensichtlich wahrheits- sowie standeswidrig -, dass sie davon ausgingen, dass der Sachverständige vom Gericht informiert worden sei, dass der Ortstermin am 14. März 2024 „aus rechtlichen Gründen nicht stattfinden könne“ (Bl. 453 d. A.). Nach Rücksprache mit der Kammer wurde der Ortstermin am 14. März 2024 durchgeführt, zu dem die Beklagte nicht erschien (vgl. Schreiben des Sachverständigen vom 20. März 2024, Bl. 466 d. A.).
Selbst wenn der Beklagten - wie diese behauptet - der Beschluss vom 31. Januar 2024 tatsächlich erst am 17. Februar 2024 zugestellt worden sein sollte, so dass sie die Frist zur Angabe von Terminen gegenüber dem Sachverständigen bis zum 16. Februar 2024 nicht hätte wahrnehmen können, entschuldigt dies in keiner Weise, dass sie weder den Ortstermin am 14. März 2024 wahrgenommen noch dem Sachverständigen innerhalb der gerichtlich gesetzte Frist oder zu einem anderen Zeitpunkt die Begehung des Grundstücks gestattet hat.
Überdies ist - wie die Kammer bereits am 11. April 2024 den Parteien mitgeteilt hat (Bl. 493 f. d. A.) - anzumerken, dass den Prozessbevollmächtigten der Beklagten der Beschluss vom 31. Januar 2024 zuvor bereits am 1. Februar 2024 per EGVP mit beigefügtem Empfangsbekenntnis übersandt worden ist. Nach den der Kammer vorliegenden technischen Informationen traten bei diesem Übersendungsvorgang zumindest keine hier ersichtlichen technischen Probleme auf. Jedenfalls von Seiten des Klägervertreters ist das beigefügte Empfangsbekenntnis zurückgesandt worden. Die Zustellung gegen Postzustellungsurkunde an die Beklagte ist erst erfolgt, nachdem von Seiten der Beklagtenvertreter - wie mehrfach in diesem Verfahren - das der elektronischen Sendung vom 1. Februar 2024 beigefügte Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt worden ist.
(2) Den Risikoabschlag von zuletzt 40 % vom vorläufig marktangepassten Sachwert des Erbbaurechts und der Bauwerke hat der Sachverständige im Übrigen nachvollziehbar begründet. So hat er ausgeführt (vgl. insbesondere S. 40 des Verkehrswertgutachtens vom 29. Mai 2024 und S. 5 der Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 10. Juni 2026), dass der Risikoabschlag wegen nicht erkannter Schäden und Instandhaltungsrückstände sowie evtl. nicht fertiggestellter Ausbauarbeiten vorgenommen worden sei. Nach dem äußeren Augenschein erscheine ein deutlicher Abschlag von zuletzt 40 % als angemessen und erforderlich, weil die Besorgnis bestehe, dass der von außen erkennbare Zustand auch im Gebäudeinneren vorherrsche. Dieser Abschlag berücksichtige auch, dass die Immobilie augenscheinlich schon seit langem nicht mehr wohnlich genutzt und Instandsetzungs- sowie Instandhaltungsmaßnahmen möglicherweise nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt worden seien. Der Risikoabschlag habe sich von ursprünglich 33 % im ersten Gutachten auf 40 % im letzten Gutachten erhöht, weil seit der ersten Besichtigung keine sichtbaren Veränderungen hätten festgestellt werden können. Deshalb sei zu befürchten, dass sich weitere Schäden ergeben haben könnten.
Der Sachverständige hat auch erklärt, dass die vorgenommenen Abschläge „sehr restriktiv“ angesetzt worden seien und bei einer detaillierten Besichtigung die Kosten deutlich höher liegen könnten (S. 14 oben der Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 10. Juni 2026).
In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang erläutert, dass die Vornahme von Risikoabschlägen keine exakte Wissenschaft seien (S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 10. Juni 2026). Es handele sich um Risikoabschläge, die herkömmlicherweise bei Zwangsversteigerung gemacht würden, etwa wenn das Objekt nicht einsehbar sei oder sich in einem ersichtlich schlechten Zustand befinde. Hier sei es so, dass das Objekt sowohl nicht vollständig einsehbar gewesen sei als auch sich augenscheinlich in einem schlechten Zustand befunde habe. Man habe sehen können, dass das Dach noch offen sei, also nur provisorisch mit Latten verschlossen sei.
Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen an und hält es unter diesen Umständen jedenfalls am Maßstab des § 287 ZPO für überwiegend wahrscheinlich, dass der Verkehr aufgrund der genannten Umstände einen entsprechend hohen Abschlag vornimmt.
(3) Auch war bei der Bemessung des Verkehrswertes der Bauwerke - entgegen der Beklagten - keine Wohnfläche im Untergeschoss werterhöhend zu berücksichtigen.
Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass zwar eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Kellergeschosses am 23. Oktober 2014 erteilt worden sei (vgl. S. 14 des Verkehrswertgutachtens vom 29 Mai 2024). In der eingeholten Bauakte habe sich aber weder eine Baubeginns- noch eine Fertigstellungsanzeige befunden. In dem Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass der Baubeginn nicht angezeigt worden und somit die Baugenehmigung infolge Fristauslaufs von drei Jahren erloschen sei. Ein dementsprechender handschriftlicher Vermerk befinde sich in der Bauakte. Deshalb habe er die Kellerfläche nicht als Wohnfläche in die Bewertung einbezogen.
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Dass die Baugenehmigung zwischenzeitlich erloschen ist, folgt aus § 75 Abs. 1 BauO NRW. Es ist auch unmittelbar nachvollziehbar, dass der Verkehr genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Wohnfläche nicht als Wohnfläche bewertet, weil deren Nutzung öffentlich-rechtlich nicht erlaubt ist.
Dass im Kellergeschoss tatsächlich eine genehmigungsfähige Einliegerwohnung vorhanden ist, hat der Sachverständige hingegen zugunsten der Beklagtenseite berücksichtigt (vgl. S. 14 Mitte der Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 10. Juni 2026 und S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 10. Juni 2026). Er hat allerdings auch erläutert, dass sich dies nicht signifikant auf den Verkehrswert niederschlage, und dass es insoweit keine empirisch begründeten Kriterien zum Mehrwert einer lediglich genehmigungsfähigen Wohnfläche im Kellergeschoss gebe. Auch dies überzeugt.
(4) Fehl geht auch der Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe nicht ausreichend die von ihr vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen in die Bewertung einbezogen. Ungeachtet des Umstandes, dass diese zwischen den Parteien streitig sind, hat der Sachverständige überzeugend erläutert, dass solche Sanierungsmaßnahmen, wenn überhaupt, nur einen geringen Einfluss auf den Verkehrswert hätten, da bei der Verkehrswertermittlung von einem grundsätzlich schadensfreien Gebäude auszugehen sei. Vorhandene Schäden würden bei der Ableitung des Verkehrswertes unter dem Punkt „besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale berücksichtigt“ (S. 14 unten der Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 10. Juni 2026). Die von der Beklagten behaupteten Sanierungsmaßnahmen seien praktisch wertneutral (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 10. Juni 2026).
dd) Der Geltendmachung des Gegenanspruchs auf Zahlung der Entschädigung nach § 14 des Erbbaurechtsvertrages steht nicht die dort geregelte Schiedsgutachtenvereinbarung entgegen. Haben die Parteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen eine Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen, ist zwar regelmäßig anzunehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag bestimmten Fällen Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 -, Rn. 33, juris m.w.N.). Nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles ist jedoch davon auszugehen, dass die Parteien diese Regelung - mangels Eintragung im Grundbuch lediglich im Verhältnis zueinander - konkludent abbedungen haben. Denn keine der Parteien hat sich zu irgendeinem Zeitpunkt dieses mehrjährigen Rechtsstreits, insbesondere während der mehrjährigen Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen, hierauf berufen. Dies konnte aus objektiver Empfängerperspektive nur so aufgefasst werden, dass die Parteien mit einer Ermittlung des Wertes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht tatsächlich einverstanden sind und insoweit nicht an dem Erfordernis der Durchführung eines außergerichtlichen Schiedsgutachtenverfahrens festhalten wollten.
b) Der Anspruch auf Heimfallvergütung begründet ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Heimfallanspruch des Eigentümers nach § 273 Abs. 1 BGB, denn dafür genügt, dass der Gegenanspruch mit Erfüllung der eigenen Leistung entsteht und fällig wird, hier mit dem dinglichen Vollzug des Heimfallanspruchs durch Übertragung des Erbbaurechts und Grundbucheintragung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2023 - V ZR 205/22 -, Rn. 35, juris m.w.N.).
6. Dem im Sitzungstermin vom 10. Juni 2026 - unter offensichtlicher Verletzung der gerichtlich gesetzten Fristen im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO sowie der Prozessförderungspflicht nach § 296 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 282 Abs. 2 ZPO - erstmals angebrachten Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Zeugen I. (Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 10. Juni 2026) war nicht nachzugehen. Die mit diesem Antrag unter Beweis gestellte Behauptung der Vornahme umfangreicher Sanierungsmaßnahmen seit Januar 2014 kann zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 266/14 -, Rn. 7, juris m.w.N.). Nach den dargestellten Ausführungen des Sachverständigen sind diese nämlich im Hinblick auf den Verkehrswert praktisch als wertneutral zu behandeln. Der Sachverständige ist zugunsten der Beklagten im Ausgangpunkt von einem grundsätzlich schadensfreien Gebäude ausgegangen.
Soweit die Beklagte mit dem Zeugen unter Beweis stellen will, dass das Gebäude bereits im Zeitpunkt der Arbeiten ab Januar 2014 erhebliche Feuchtigkeits- und Sanierungsschäden aufgewiesen habe, ist diese Behauptung nicht entscheidungserheblich und kann ebenfalls zu ihren Gunsten als wahr unterstellt werden.
Soweit die Beklagte in ihrem Antrag vom 10. Juni 2026 die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens beantragt, insbesondere zum Beweis der verkehrswerterhöhenden Bedeutung der Sanierungsmaßnahmen, hat hierzu der gerichtlich bestellte Sachverständige N. - wie schon dargestellt - bereits im Termin vom 10. Juni 2026 ausführlich und überzeugend Stellung genommen.
III. Der Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks folgt aus §§ 1004, 985 BGB. Die Beklagte schuldet die Räumung und Herausgabe des Grundstücks nach Vollzug der Rückübertragung des Erbbaurechts durch Eintragung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14 -, BGHZ 206, 120-136, Rn. 43).
IV. Der Anspruch auf Ersatz der zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Mandatierung der Bevollmächtigten des Klägers durch die - aus dem Tatbestand ersichtlichen - vorangegangenen Mahnungen bereits im Verzug. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
V. Die von der Beklagtenseite - die die Erledigung des Rechtsstreits insbesondere durch unbegründete Befangenheitsgesuche bereits erheblich verzögert hat - im Sitzungstermin am 10. Juni 2026 beantragten Schriftsatzfristen waren nicht einzuräumen. Die Voraussetzungen hierfür haben nicht vorgelegen.
Der Beklagten war keine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf das Gutachten des Sachverständigen einzuräumen. Die Parteien sollen nach einer Beweisaufnahme möglichst im gleichen Termin deren Ergebnis erörtern und zur Sache verhandeln, § 279 Abs. 3, § 285 Abs. 1, § 370 Abs. 1 ZPO. Hierzu hatte die Beklagtenseite umfangreich Gelegenheit im Termin vom 10. Juni 2026. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme kommt unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständigerweise Zeit braucht, um angemessen vorzutragen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 - VII ZR 184/09 -, Rn. 6, juris m.w.N.).
Dies ist hier indes nicht der Fall. Soweit für die Entscheidung erheblich, hat der Sachverständige im Wesentlichen lediglich die schon aus den schriftlichen Gutachten bekannten Berechnungen auf den Stichtag am 10. Juni 2026 bezogen und sich im Übrigen mit den Einwendungen der Beklagten - insbesondere aus deren Schriftsätzen vom 2. Juni 2026 - auseinandergesetzt.
Der Beklagtenseite war auch keine Schriftsatzfrist im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 5. Juni 2026 einzuräumen. Die Voraussetzungen von § 283 ZPO lagen schon deshalb nicht vor, weil dieser Schriftsatz - der seinerseits eine Reaktion auf die unter Verstoß gegen die Einlassungsfrist nach § 132 ZPO eingereichten Schriftsätze der Beklagten vom 2. Juni 2026 war - kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen enthielt (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 283 Rn. 6; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 283 ZPO, Rn. 2a).
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO. Bei der Quotelung ist zugunsten der Beklagten mangels Titulierung nicht die volle Höhe des Gegenanspruchs, sondern lediglich die Hälfte (29.333,34 EUR) ins Verhältnis zum Streitwert von 171.000 EUR gesetzt worden, was auf Seiten des Klägers eine Verlustquote von 17 % und auf Seiten der Beklagten von 83 % ergibt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
A.